Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten

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Zuständigkeitsstreitigkeiten stark zurückgegangen sind. Dies trägt zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei.

Übernimmt der Herkunftskanton die Restfinanzierung der Pflegeleistungen auch bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt, kann vermieden werden, dass Kantone finanziell benachteiligt werden, in denen mehr Pflegeheimplätze zur Verfügung stehen, als für die eigene Bevölkerung benötigt werden. Dies begünstigt eine kantonsübergreifende Pflegeheimplanung.

Die Neuregelung gilt nicht nur im Falle eines ausserkantonalen Pflegeheimaufenthaltes, sondern auch im Falle von ausserkantonal ambulant erbrachter Krankenpflege (vgl. Art. 25a Abs. 1 KVG). Bei Kurzaufenthalten (z.B. Aufenthalte bei eigenen Kindern zu Hause) in anderen Kantonen, während derer ambulant erbrachte Krankenpflege (z.B. Spitexleistungen) in Anspruch genommen wird, wird dadurch kein neuer Wohnsitz begründet, so dass der Wohnsitzkanton für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen zuständig bleibt.

Da bei der Neuregelung der Herkunftskanton zuständig ist für die Festsetzung der Restfinanzierung, ist nicht auszuschliessen, dass die von ihm festgesetzten Beiträge abweichen vom Betrag, der in einem anderen Kanton zur Deckung der Restkosten der Pflege nötig wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass allfällig verbleibende Restkosten der Pflege durch die versicherte Person zu tragen sein werden. Falls diese finanziell dazu nicht in der Lage ist, werden die Restkosten vom Herkunftskanton übernommen.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 25a Abs.5

Artikel 25a Absatz 5 wird um einen dritten und vierten Satz ergänzt. Im dritten Satz wird geregelt, welcher Kanton für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist. Daraus folgt, dass der für die Auszahlung der Restfinanzierung zuständige Kanton den entsprechenden Betrag nach seinen Regeln festsetzt, unter Berücksichtigung des vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmens. Der vierte Satz bestimmt, dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet bzw. dass bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten der Herkunftskanton der versicherten Person für die Restfinanzierung zuständig ist.

Mit dem in der Formulierung verwendeten Begriff „Pflegeheime“ wird auf einen bestehenden Begriff im KVG abgestellt. Der Begriff Pflegeheim umfasst nach Artikel 39 Absatz 3 KVG Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen. Die Zulassung der Pflegeheime erfolgt letztlich mittels der kantonalen Pflegeheimplanung.

Der vierte Satz regelt den Fall eines Spitalaufenthaltes – im Gegenteil zu Artikel 21 Absatz 1 ELG - nicht. Die Kostenübernahme des kantonalen Anteils bei einer stationären Behandlung wird durch das KVG bereits spezifisch geregelt, indem sie dem Wohnkanton (Art. 41 Abs. 1bisund Art. 49a Abs. 2 und Abs. 3 KVG), das heisst dem Wohnsitzkanton (BGE 131 V 59, 64), zugewiesen wird. Es ist nicht