Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten
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entschieden, die Steuergruppe aufzulösen und das Projekt in der vorgesehenen Form nicht fortzuführen.
Entsprechend der Antwort des Bundesrates vom 13. März 2015 auf die Interpellation 14.4191 wird dieser nun das weitere Vorgehen betreffend Pflegebedarfssysteme prüfen und entscheiden.
2.4.3 Die Abgrenzung von Pflege- und Betreuungskosten
Aufgeworfen wurde auch die Problematik der mangelnden Abgrenzung zwischen den Kosten für die Pflegeleistungen und denjenigen für die Betreuungsleistungen. Die Gefahr besteht, dass nicht gedeckte Pflegekosten unter dem Titel „Betreuung“ auf die Patientinnen und Patienten überwälzt werden.
Die Pflegeleistungen sind in Artikel 7 Absatz 2 KLV abschliessend aufgeführt und haben bereits den Charakter einer Tätigkeitsliste. Zur transparenten Ermittlung der Pflegekosten sind die Pflegeheime verpflichtet, eine Kostenrechnung zu führen (Art. 49 Abs. 7 und Art. 50 KVG). Diese muss insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfassung umfassen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung,VKL21) sowie den sachgerechten Ausweis der Kosten für die Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter Form zuzuordnen (Art. 9 Abs. 3 VKL), z.B. mittels einer Arbeitszeiterfassung. Die Resultate dienen den Kantonen dazu, Normkosten zu bestimmen und festzulegen, was als Restfinanzierung akzeptiert wird. Aktuell sind die Kostenrechnungen der Pflegeheime von unterschiedlicher Aussagekraft, so dass die notwendige Kostentransparenz noch nicht erreicht werden dürfte. Es ist festzuhalten, dass es nicht gesetzeskonform ist, einer versicherten Person KVGpflichtige Leistungen unter dem Titel „Hotellerie“ oder „Betreuung“ in Rechnung zu stellen oder zur Deckung der Pflegekosten eine neue Taxe einzuführen. Die Patientinnen und Patienten müssen die Pflegekosten maximal in der Höhe der Patientenbeteiligung nach Artikel 25a Absatz 5 KVG mittragen.
In Bezug auf die erwähnten Normkosten ist festzustellen, dass deren Festlegung durch die Kantone eine sehr grosse Bedeutung zukommt, worauf auch im Rahmen der Anhörungen in der Subkommission Pflegefinanzierung von verschiedener Seite aufmerksam gemacht wurde. Die Problematik von ungedeckten Pflegekosten kann sich aus einer unkorrekten Festlegung der Normkosten ergeben. Daher sind die Voraussetzungen für die Festlegung von angemessenen Normkosten zu verbessern (insbesondere einheitliche Standards bei der Kostenrechnung, Durchsetzung eines transparenten Kostenausweises usw.). Die Kommission sieht in diesem Bereich durchaus Handlungsbedarf, jedoch liegt dieser nicht beim Gesetzgeber auf Bundesebene, sondern bei den Leistungserbringern und Kantonen.
Die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen sind auf Verordnungsebene abschliessend aufgeführt. Die Pflegeheime sind zum Führen einer Kostenrechnung verpflichtet, die eine Ausscheidung der Kosten für die KVG-Pflegeleistungen und solchen für die Nicht-KVG-Leistungen wie die Betreuungskosten erlaubt. Die Kommission sieht daher wenig Regelungsbedarf. In der Pflicht sind die Leistungserbringer sowie die