Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten
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von ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten folgendermassen: Fast alle Kantone wenden bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten die innerkantonal geltenden Taxgrenzen an (meistgenannte Regel). In den Kantonen Glarus, Luzern und Schaffhausen gelten bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt nur dann die innerkantonalen Taxgrenzen, wenn im eigenen Kanton ein geeigneter Platz angeboten werden kann. Nicht explizit zur Thematik geäussert hat sich der Kanton Genf.
Nur die Kantone Graubünden und Tessin haben die Übernahme von Kostenunterschieden zwischen dem Wohnsitzkanton des Bewohners oder der Bewohnerin und dem Standortkanton des Pflegeheims in einer interkantonalen Vereinbarung geregelt. In den meisten anderen Kantonen übernehmen die Patientinnen und Patienten die Kostenunterschiede im Pflegeheim (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, ZG). Für die restlichen Kantone, die sich dazu explizit geäussert haben, erfolgt die Übernahme namentlich durch die Leistungserbringer (BE, JU, NE, UR, VD, VS). Für die ausserkantonale ambulante Krankenpflege übernimmt die grösste Gruppe der Kantone die Kosten maximal in der Höhe der innerkantonalen Finanzierung (AR, BE, BL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SZ, UR, VS). Für den Rest gibt es insbesondere die Situation, dass die Kantone keine Kostenübernahme vorsehen (AI, TI, VD), ausser es liege ein Leistungsvertrag zwischen Leistungserbringer und betreffender Gemeinde vor (GL, TG, SH). Gemäss den Resultaten der Umfrage bei den Leistungserbringern gibt es Schwierigkeiten bei der Restfinanzierung der ausserkantonalen ambulanten Krankenpflege. Als erste Variante stellen die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause die Restfinanzierung der versicherten Person in Rechnung, ohne zu wissen, was dann damit geschieht. In dieser Situation gibt es mehrere Annahmen: die Versicherten zahlen, es kann lange dauern, bis die versicherte Person eine Rückerstattung durch Kanton oder Gemeinde erhält, Kanton und Gemeinde erstatten keine Kosten der versicherten Person. Es ist auch als zweite Variante möglich, dass die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause die Restfinanzierung dem Wohnsitzkanton oder der Wohnsitzgemeinde in Rechnung stellen, mit möglichen Folgen eines hohen administrativen Aufwandes und einer Ablehnung der Kostenübernahme. Die Leistungserbringer warten auf eine Rückerstattung, reichen womöglich Beschwerde gegen den betreffenden Kanton ein oder verzichten wegen des unverhältnismässig hohen administrativen Aufwands auf die Restfinanzierung. Wenn Kanton oder Gemeinde die Restfinanzierung ganz oder teilweise nicht übernehmen, stellen die meisten Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause den Versicherten die Restfinanzierung entsprechend in Rechnung.
Nach Berechnungen des BAG auf der Basis einer Tabelle der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen 2013 des Bundesamtes für Statistik (BFS)14 belief sich die Zahl der ausserkantonalen Aufenthalte im Pflegeheim 2013 in der Schweiz auf insgesamt 5339 Aufenthalte oder 3,6 Prozent des Gesamttotals der Klientinnen und Klienten. Auf kantonaler Ebene ist die Situation jedoch sehr unterschiedlich. Nur rund 1 Prozent der Personen mit Herkunftskanton Waadt und Bern beziehen Leistungen eines ausserkantonalen Pflegeheims. Am meisten beziehen die Klientinnen und Klienten aus den Herkunftskantonen Nidwalden und Solothurn –
14 Tabelle 12-A Klientenwanderung zwischen den Kantonen: Anzahl Klient/innen nach Herkunftskanton der Klientin / des Klienten und nach Kanton der Institution, Sektor Alters- und Pflegeheime, 2013