Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Getreidearten, Nettomengen und die Kontoverbindung der Bewirtschafter zu erfassen und an eine zu bestimmende zentrale Datenerfassungsstelle zu übermitteln. Diese plausibilisiert und vervollständigt die Daten, berechnet den Beitragssatz (eingestellte Mittel / abgelieferte mahlfähige Nettomenge), den Auszahlungsbetrag je Bewirtschafter und übermittelt die Daten ans BLW zur Abwicklung der Auszahlungen. Der ganze Prozess erfolgt unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Der Aufwand der Datenerfassungsstelle wird aus den Mitteln für die neue Getreidezulage abgedeckt. Die zuständigen Kontrollinstanzen – in erster Linie die interne Kontrolle des BLW – stellen Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensätze und Zahlungen sicher.
1.3.4 Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs (Änderung Zollverordnung)
Bereits heute kann den Nahrungsmittelfirmen unter gewissen Bedingungen der aktive Veredelungsverkehr bewilligt werden. Im aktiven Veredelungsverkehr kann die Nahrungsmittelindustrie Rohstoffe für die Herstellung zu exportierender Nahrungsmittel zollfrei9 aus dem Ausland beziehen. Für die schweizerischen Hersteller von zu exportierenden landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs, wenn die Ausfuhrbeiträge die Mehrkosten für die inländischen Grundstoffe nicht ausreichend kompensieren und keine „anderen Massnahmen“ den Rohstoffpreisnachteil ausgleichen (Artikel 12 Absatz 3 Zollgesetz; SR 631.0). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Einzelfall im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch eine administrativ aufwändige Konsultation der interessierten Branchen und Bundesstellen ermittelt.
Durch den Wegfall der Ausfuhrbeiträge ist für die bisher ausfuhrbeitragsberechtigten Milch- und Getreidegrundstoffe, die in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Zollkapitel 15– 2210 ausgeführt werden, von einem dauerhaften, nicht kompensierten Rohstoffpreisnachteil auszugehen. Für die heute ausfuhrbeitragsberechtigten Milch- und Getreidegrundstoffe11 sind die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3 ZG in Zukunft somit generell erfüllt. Ergänzend gilt dies künftig auch für Magermilch12 sowie für folgende Getreidearten13: Weizen, Dinkel und Mengkorn14 sowie Roggen15. Entsprechend wird der aktive Veredelungsverkehr für diese Grundstoffe zur Herstellung der erwähnten Verarbeitungsprodukte ohne Konsultation der Branchen und Bundesstellen gemäss Art. 165 der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) bewilligt. Für die übrigen Grundstoffe, die vom Wegfall der Ausfuhrbeiträge nicht betroffen sind, wird am Konsultationsverfahren festgehalten.
Mit dem Verzicht auf die Konsultation wird das Verfahren zeitlich gestrafft und für die Gesuchsteller planbarer. Damit hat die Nahrungsmittelindustrie für die Herstellung von Exportprodukten zuverlässigen Zugang zu preislich konkurrenzfähigen Rohstoffen. Dies
9 Oder mit Anrecht auf Zollrückerstattung gemäss Zollgesetz Artikel 59 Absatz 3 lit. a (ZG; SR 631.0).
10 Gemäss Ausfuhrbeitragsverordnung Artikel 1 Absatz 1 litt. a sind heute nur Grundstoffe ausfuhrbeitragsberechtigt, welche in Form von Nahrungsmitteln der Kapitel 15-22 ausgeführt werden. Entsprechend ist die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs für die Herstellung derselben Produkte vorgesehen.
11 Gemäss SR 632.111.723; siehe Tabelle zum Artikel 1
12 Tariflinien 0401.1010 und 0401.1090; Bei der Revision der Ausfuhrbeitragsverordnung vom 1. Januar 2012 wurde Magermilch aus der Liste der Ausfuhrbeitragsberechtigen Grundstoffe gestrichen. Dies um eine Inkohärenz zwischen der WTO-Verpflichtungsliste LIX Schweizer-Lichtenstein und der Ausfuhrbeitragsverordnung zu beseitigen. Nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge kann diese Inkohärenz nicht mehr entstehen.
13 Diese Getreidearten sind keine ausfuhrbeitragsberechtigten Grundstoffe. Um Skalenerträge entlang der Wertschöpfungskette, insbesondere in der ersten Verarbeitungsstufe zu stärken, ist es zielführend, alle Arten von Brotgetreide dem vereinfachten Bewilligungsverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs zu unterstellen.
14 Tariflinien 1001.9921 und 1001.9929
15 Tariflinien 1002.9021 und 1002.9029