Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten

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Übersicht

Das vorliegende Massnahmenpaket setzt das an der WTO-Ministerkonferenz von Nairobi im Dezember 2015 beschlossene Verbot von Exportsubventionen landesrechtlich um und sieht Begleitmassnahmen vor. Gemäss dem WTO-Beschluss muss die Schweiz die Ausfuhrbeiträge des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten1 ("Schoggigesetz") aufheben. Zu diesem Zweck ist das "Schoggigesetz" anzupassen. Die Begleitmassnahmen haben zum Ziel, die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten. Vorgesehen sind eine neue produktgebundene Stützung für Milch- und Brotgetreideproduzenten sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für den aktiven Veredelungsverkehr mit Milch- und Getreidegrundstoffen. Ausgangslage

Ausfuhrbeiträge gemäss "Schoggigesetz" werden für gewisse Milch- und Getreidegrundstoffe bezahlt, die in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten wie Schokolade, Biskuits, Teigen, Kindernährmitteln und Milchmischgetränken enthalten sind. Das "Schoggigesetz" wurde 1974 erlassen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie vor dem Hintergrund agrarpolitischer Massnahmen im In- und Ausland zu verbessern. Die Ausfuhrbeiträge dienen der Kompensation (ganz oder teilweise) des durch den hohen Grenzschutz im Vergleich zum Ausland höheren Schweizer Agrarpreisniveaus bzw. der sich daraus ergebenden Wettbewerbsnachteile der exportierenden Schweizer Nahrungsmittelindustrie. Damit wird dieser ermöglicht, für die Herstellung international wettbewerbsfähiger Exportprodukte Schweizer Rohstoffe zu verwenden.

Die Ausfuhrbeiträge gemäss "Schoggigesetz" gelten im internationalen Handelsrecht als Exportsubventionen. Anlässlich der 10. WTO-Ministerkonferenz in Nairobi wurde am 19. Dezember 2015 ein Beschluss über den Ausfuhrwettbewerb im Agrarbereich verabschiedet. Der von der Schweiz gemäss Mandat des Bundesrats mitgetragene Beschluss beinhaltet u.a. das Verbot der Exportsubventionen. Der für die WTO-Mitglieder rechtsverbindliche Beschluss ist mit Datum seiner Verabschiedung in Kraft getreten. Für die Abschaffung der Exportsubventionen für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte wurde eine Übergangsfrist von fünf Jahren (bis Ende 2020) vereinbart.

Inhalt der Vorlage

Zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge wird das "Schoggigesetz" geändert. Insbesondere wird dessen Abschnitt 2 "Ausfuhrbeiträge" aufgehoben.

Mit dem Ziel, die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge und unter den gegebenen agrarpolitischen Rahmenbedingungen so weit als möglich zu erhalten, sind Begleitmassnahmen vorgesehen. Es wird eine neue exportunabhängige produktgebundene Stützung für Milch- und Brotgetreideproduzenten sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für den aktiven Veredelungsverkehr mit Milch- und Getreidegrundstoffen vorgesehen.

Mit den neuen, WTO-konformen produktgebundenen Stützungsmassnahmen zugunsten der Milch- und Brotgetreideproduzenten sollen diese für den höheren Marktdruck kompensiert werden, dem sie nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge bei der Belieferung der Nahrungsmittelindustrie ausgesetzt sein werden. Die neuen Stützungsmassnahmen sollen durch eine haushaltsneutrale Verschiebung der gemäss Legislaturfinanzplan für die Ausfuhrbeiträge vorgesehenen Mittel (CHF 67.9 Mio. pro Jahr) finanziert werden. Für die Einführung der neuen Stützungsmassnahmen ist eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes2 nötig.

1 SR 632.111.72

2 Bundesgesetz über die Landwirtschaft. LWG; SR 910.1