Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten

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1.3.2 Aufhebung Ausfuhrbeiträge (Änderung "Schoggigesetz")

Das "Schoggigesetz" ermächtigt den Bundesrat, zum Ausgleich der im Vergleich zum Ausland höheren Rohstoffpreise bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten bewegliche Teilbeträge (Einfuhrzölle) zu erheben und bei der Ausfuhr solcher Waren Ausfuhrbeiträge auszurichten. Die Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb erfordert die definitive Aufhebung der Ausfuhrbeiträge und somit die Anpassung des "Schoggigesetzes" durch die Aufhebung seines Abschnitts 2, der Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge. Ebenfalls aufgehoben wird Abschnitt 3 zu den Rechtsmitteln und Strafbestimmungen, welcher ausschliesslich für die Ausfuhrbeiträge, nicht aber für die Einfuhrzölle relevant ist. In weiteren Artikeln und im Titel des Gesetzes werden die Verweise auf die Ausfuhrbeiträge gestrichen. Neu eingefügt wird eine Übergangsbestimmung (Artikel 10a), die sicherstellt, dass Ausfuhrbeiträge für Exporte, die vor der Gesetzesrevision getätigt wurden, während einer beschränkten Zeit nach Inkrafttreten der Revision gemäss bisherigem Recht abgerechnet werden können.

Um den Übergang zwischen den zwei Systemen (Ausfuhrbeiträge nach altem und produktgebundene Stützung im Landwirtschaftsbereich nach neuem Recht) zu erleichtern, sollen die vorgesehenen Gesetzesänderungen durch den Bundesrat geleichzeitig und auf Anfang eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden (Ziel: 1.1.2019, vgl. Ziff. 1.3.1).

Die Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Ausfuhrbeitragsverordnung vom 23. November 20117, Art. 9 Abs. 2) bestimmt, dass das Beitragsjahr jeweils am 1. Dezember des Vorjahres beginnt und am 30. November des laufenden Jahres endet. Artikel 11 der Ausfuhrbeitragsverordnung präzisiert, dass Gesuche für Ausfuhren in der Zeitspanne von Dezember bis Juni jeweils bis zum 15. August eingereicht werden können. Tritt die vorliegende Gesetzesänderung wie angestrebt auf Anfang eines Kalenderjahres in Kraft, können gestützt auf die Übergangsbestimmung des revidierten „Schoggigesetzes“ (Art. 10a) die Gesuche für Ausfuhren, die im Dezember des letzten Geltungsjahres erfolgten, bis zum 28. Februar des Folgejahres eingereicht werden. Mit der Verkürzung der Einreichungsfrist vom 15. August auf den 28. Februar wird vermieden, dass sich die Abrechnung der Ausfuhrbeiträge des letzten Dezembers vor dem Systemwechsel bis in die zweite Hälfte des Folgejahres hinzieht. Mit zwei Monaten steht den exportierenden Unternehmen aber noch immer eine ausreichende Frist zur Gesuchseinreichung zur Verfügung. Zur Finanzierung der Ausfuhrbeiträge für Exporte, die im Dezember des letzten Geltungsjahres getätigt wurden, ist kein Budgetkredit erforderlich. Dies deshalb, weil aufgrund der Anpassung des Beitragsjahrs im Jahr 2012 in diesem Jahr nur elf Zwölftel des budgetierten Kredits ausbezahlt wurden und im Umfang von einem Zwölftel (rund CHF 5.8 Mio.) eine Abgrenzung in der Bilanz gebildet wurde, welche für die Ausfuhrbeiträge des besagten Dezembers genutzt werden kann.

Für Subventionen im Landwirtschaftsbereich stimmt das Beitragsjahr mit dem Voranschlagsjahr überein und dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Entsprechend sind Mittel für die neuen produktgebundenen Stützungsmassnahmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes zu budgetieren.

7 Die Ausfuhrbeitragsverordnung (SR 632.111.723) enthält zusammen mit der Verordnung des EFD über die Ausfuhrbeitragsansätze für landwirtschaftliche Grundstoffe (Ausfuhrbeitragsansatzverordnung, SR 632.111.723.1) die Ausführungsbestimmungen zu den Ausfuhrbeiträgen. Diese Verordnungen werden gleichzeitig mit der Revision des "Schoggigesetzes" aufgehoben.