Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten

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gleicht die Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit der Exportindustrie durch den Wegfall der Ausfuhrbeiträge zum Teil aus. Die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs ist somit im Kontext der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge neben den neuen produktgebundenen Stützungen für die Rohstoffproduzenten ein wichtiger Pfeiler der staatlichen Massnahmen zur Wahrung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Lebensmittel-Wertschöpfungskette .

Diese Massnahme erfordert keine Änderung des Zollgesetzes, da die Voraussetzungen für die Bewilligung des Veredelungsverkehrs gemäss Artikel 12 Absatz 3 ZG unverändert bestehen bleiben. Die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs wird mit einer Änderung der Zollverordnung umgesetzt, indem der neuen Situation nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge mit einer Präzisierung in Artikel 165 Rechnung getragen wird. Der Bundesrat wird die Anpassung der Zollverordnung zeitgleich mit der Änderung des "Schoggigesetzes" und des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft setzen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz")16

Titel

Der Titel des Gesetzes wird angepasst, da sich dieses in Zukunft auf Regelungen zur Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten beschränkt.

Ingress

Der Ingress verweist auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird an die Bestimmungen der revidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) angepasst. Den Artikeln 28 und 31bisAbsätze 2 und 3 Buchstabe b der aBV entsprechen die Artikel 133, 103 und 104 Abs. 2 der geltenden BV. Mit der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge beschränkt sich das "Schoggigesetz" neu auf die Regelung der einfuhrseitigen Preisausgleichsmassnahmen. Die Verfassungsgrundlage muss deswegen nicht angepasst werden.

2. Abschnitt: Ausfuhrbeiträge

Dieser Abschnitt (Titel und Artikel 3 bis 6) wird aufgehoben. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen.

Art. 6a Berichterstattung

Im Artikel zur Berichterstattung und Genehmigung wird der Verweis auf die aufgehobenen Artikel gestrichen. Damit wird die Bestimmung auf Massnahmen betreffend Einfuhrzölle beschränkt. Weiter wird der Artikel neu (analog zu den anderen Artikeln) mit einem Titel versehen.

3. Abschnitt: Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Dieser Abschnitt (Titel und Artikel 7 bis 9) wird aufgehoben, da die darin enthalten Bestimmungen ausschliesslich für Ausfuhrbeiträge relevant sind.

16 SR 632.111.72