Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten

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Verpflichtung durch die Revision der Ausfuhrbeitragsverordnung (SR 632.111.723) vom 11. März 2016 landesrechtlich umgesetzt (AS 2016 955).

1.3 Überblick über die Vorlage

1.3.1 Grundzüge, Ziele und Rahmenbedingungen

Um den Beschluss von Nairobi umzusetzen, muss die Schweiz auf die Ausfuhrbeiträge verzichten. Der Wegfall der Ausfuhrbeiträge würde bei sonst gleichbleibenden Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Verarbeitungsprodukte auf den Exportmärkten erheblich verringern (vgl. Ziff. 1.1.2). Unmittelbar davon betroffen ist die exportierende Nahrungsmittelindustrie, die vermutlich Produktionskapazitäten abbauen bzw. ins Ausland verlagern müsste. Die erste Verarbeitungsstufe (Getreidemühlen, Milchpulverfabriken etc.) und die Landwirtschaft (Rohstoffproduzenten) wären mittelbar betroffen, da die Nachfrage nach Schweizer Getreide- und Milchgrundstoffen zurückgehen würde.

Mit dem Ziel, die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion unter den gegebenen agrarpolitischen Rahmenbedingungen so weit als möglich zu erhalten, enthält das vorliegende Massnahmenpaket neben der zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge notwendigen Anpassung des "Schoggigesetzes" Begleitmassnahmen. Vorgesehen sind eine neue produktgebundene Stützung für Milch- und Brotgetreideproduzenten sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit Milch- und Getreidegrundstoffen.

Mit den neuen, WTO-konformen produktgebundenen Stützungsmassnahmen für die Milch- und Brotgetreideproduzenten sollen diese für den höheren Marktdruck (Preis- und Mengeneffekte) kompensiert werden, dem sie künftig bei der Belieferung der Nahrungsmittelindustrie ausgesetzt sind. Die neuen Massnahmen sollen mit einer Verschiebung der gemäss Legislaturfinanzplan für die Ausfuhrbeiträge vorgesehenen Mittel finanziert werden. Die Mittelaufteilung zwischen Milch und Getreide entspricht dabei dem Verhältnis der für die jeweiligen Grundstoffe gewährten Ausfuhrbeiträge der letzten drei Jahre.

Mit der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs soll die Nahrungsmittelindustrie für die Herstellung von Exportprodukten einen mengenmässig ausreichenden, planbaren Zugang zu wettbewerbsfähigen Rohstoffen erhalten. Diese Massnahme soll zum Ausgleich der durch den Wegfall der Ausfuhrbeiträge verursachten Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit der Exportindustrie beitragen. Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Swissness-Gesetzgebung müssen bei Nahrungsmitteln allerdings mindestens 80 % der in der Schweiz verfügbaren Rohstoffe aus der Schweiz stammen, wenn das Endprodukt mit Swissness ausgelobt, also beispielsweise mit dem Schweizerkreuz gekennzeichnet oder beworben werden soll. Dies wird Firmen vermehrt vor die Wahl stellen, entweder auf den Veredelungsverkehr oder auf die Swissness zu setzen.

Die Begleitmassnahmen (produktgebundene Stützung für Brotgetreide und Milch sowie Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs) sollen vier Jahre nach deren Einführung evaluiert werden, um deren Wirkung auf die Wertschöpfungskette zu untersuchen und die Effizienz und Effektivität des Mitteleinsatzes zu beurteilen.

Die betroffenen Branchen haben gemäss Landwirtschaftsgesetz die Möglichkeit, über die Begleitmassnahmen des Bundes hinaus privatrechtliche Massnahmen zur Marktstützung zu treffen.