Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten
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Verarbeitungsprodukten beliefen sich 2015 auf CHF 6.7 Mrd. Von diesen entfielen 2015 CHF 2.6 Mrd. auf ausfuhrbeitragsberechtigte Produkte. Die ausbezahlten Ausfuhrbeiträge in der Höhe von CHF 95.6 Mio. machten somit 3.7% des Exportwerts der beitragsberechtigten Produkte aus.
Die Ausfuhrbeiträge dürften angesichts der teilweise geringen Margen je nach Segment für die Exportfähigkeit der entsprechenden Produkte zentral sein. Da der Heimmarkt Schweiz relativ klein ist, ermöglichen Exporte den Unternehmen der ersten und der zweiten Verarbeitungsstufe Skalenerträge, die für eine wirtschaftliche Produktion am Standort Schweiz und für ein wettbewerbsfähiges Angebot im In- und Ausland eine wichtige Voraussetzung sind.
Auch wenn die Ausfuhrbeiträge kein Instrument der Agrarpolitik sind, sondern diese im Sinne einer flankierenden Massnahme ergänzen, haben sie zugunsten der Landwirtschaft einen stützenden Effekt auf Absatzmengen und Preise der beitragsberechtigten inländischen Agrargrundstoffe.
Auf Stufe der Grundstoffe werden 11 % des in der Schweiz produzierten Weizenmehls in Form von ausfuhrbeitragsberechtigten Verarbeitungsprodukten exportiert. Bei der Milch liegt dieser Anteil bei 6 %. Trotz des geringeren Anteils bei der Milch hat der Export in Form von ausfuhrbeitragsberechtigten Verarbeitungsprodukten wegen des Selbstversorgungsgrades von über 100 % und der sich daraus ergebenden Überschussproblematik einen wesentlichen marktentlastenden Effekt.
Die Mitgliedfirmen der Fachverbände der von den Ausfuhrbeiträgen hauptsächlich betroffenen Branchen der 1. und 2. Verarbeitungsstufe5 zählen rund 13‘000 Beschäftigte6. Wie viele davon direkt oder indirekt von den Ausfuhrbeiträgen abhängen, kann mangels entsprechender statistischer Erhebungen nicht bestimmt werden.
1.2 Beschluss der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi
Die Ausfuhrbeiträge gemäss "Schoggigesetz" gelten im internationalen Handelsrecht als Exportsubventionen. Von den entwickelten Ländern richten neben der Schweiz nur noch Norwegen und Kanada Exportsubventionen aus.
Anlässlich der 10. WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2015 in Nairobi wurde ein Beschluss über den Ausfuhrwettbewerb im Agrarbereich verabschiedet. Die Schweiz hat diesen Beschluss gemäss dem vom Bundesrat nach Konsultation der zuständigen Kommissionen der Eidgenössischen Räte verabschiedeten Mandat mitgetragen. Der Beschluss verbietet die verbleibenden Exportsubventionen und setzt neue Regeln für weitere Exportmassnahmen, namentlich Ausfuhrfinanzierung, Staatshandelsunternehmen und internationale Nahrungsmittelhilfe. Mit dem Verbot der Exportsubventionen werden die betroffenen WTO-Mitgliedstaaten verpflichtet, die in ihren WTO-Verpflichtungslisten enthaltenen Subventionsrechte aufzuheben.
Der für die WTO-Mitglieder rechtsverbindliche Beschluss ist mit Datum seiner Verabschiedung (19. Dezember 2015) in Kraft getreten. Für die Abschaffung der Exportsubventionen für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte wurde eine Übergangsfrist von fünf Jahren (d.h. bis Ende 2020) vereinbart. Gemäss dem Ministerbeschluss setzt die Berechtigung zur Nutzung der Übergangsfrist voraus, dass Ausfuhren in die ärmsten Länder (LDC) bereits ab Anfang 2016 nicht mehr subventioniert werden. Der Bundesrat hat letztere
5 Schweizerischer Verband der Backwaren- und Zuckerwaren-Industrie (BISCOUISSE), Verband Schweizerischer Schokoladefabrikanten (CHOCOSUISSE), Swiss Association of Nutrition Industries (SANI), Verband Glacesuisse, Dachverband Schweizerischer Müller (DSM), Vereinigung der Schweizerischen Milchindustrie (VMI)
6 Quelle: Foederation der Schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien (fial)