Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten

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Mit der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte fallen die Administration der Abrechnung und Auszahlung der Ausfuhrbeiträge sowie der entsprechende Personalaufwand bei der EZV weg. Gleichzeitig ist mit dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge von einem schwer abschätzbaren Anstieg der Gesuche für aktiven Veredelungsverkehr auszugehen (aktuell werden bei der EZV lediglich vereinzelt Anträge für den Veredelungsverkehr mit Milch- und Getreidegrundstoffen eingereicht). Somit könnte im Bereich Veredelungsverkehr trotz Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens ein personeller Mehraufwand resultieren. Unter dem Strich dürften sich der zu erwartende Mehraufwand beim Veredelungsverkehr und der Minderaufwand aufgrund der wegfallenden Administration der Ausfuhrbeiträge in etwa kompensieren.

Produktgebundene Stützungsmassnahmen für Milch und Getreide

Zulage Milch

Der durch die Einführung der Zulage für Verkehrsmilch verursachte Mehraufwand beim Bund kann mit dem bestehenden Personal bewältigt werden. Allenfalls sind vorübergehend diverse statistische Arbeiten zurückzustellen.

Zulage Getreide

Der Datenaustausch und die Auszahlungen erfordern einen Mehraufwand auf Stufe Bund, welcher aber ohne personelle Aufstockung bewältigt werden kann. Der Vollzug der Getreidezulage soll vollumfänglich durch eine externe zentrale Datenerfassungsstelle erfolgen, wodurch sich die fachliche Begleitung auf die Oberaufsicht und Kontrolle über einen allfälligen Leistungsauftrag beschränkt. Der zusätzliche Aufwand für die neu durch das BLW auszuübende Kontrolle der Daten- und Auszahlungsflüsse entspricht etwa 50 Stellenprozenten.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Haushalte der Kantone und Gemeinden sind von der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge und der Umsetzung der vorgeschlagenen Begleitmassnahmen zur Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb nicht betroffen. Einige Standortgemeinden und -kantone könnten hingegen von den positiven Auswirkungen des Massnahmenpakets profitieren, indem die Standortattraktivität der Schweiz für die Nahrungsmittelindustrie gestützt wird (vgl. Ziff. 3.3).

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Wirkungen der Ausfuhrbeiträge werden in Ziffer 1.1.2 dargestellt. Die Ausgestaltung und Wirkung der vorgeschlagenen Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge sind mit diesen nicht identisch, setzen jedoch bei den beiden hauptbetroffenen Sektoren (Rohstoffproduzenten und Nahrungsmittelindustrie) an mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Nahrungsmittelproduktion zu stützen.

Gemäss dem Exportsubventionsverbot der WTO darf bei produktgebundenen Stützungen nicht zwischen der Verwendung für den Inland- und den Exportmarkt unterschieden werden. Damit müssen die neuen Stützungsmassnahmen aussenhandelsneutral ausgerichtet werden. Dies reduziert grundsätzlich die Verzerrung zwischen den Absatzkanälen Binnenmarkt und Export.

Die neuen Rahmenbedingungen beinhalten auch eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs für bisher ausfuhrbeitragsberechtige Agrargrundstoffe. Diese administrative Vereinfachung ermöglicht der Nahrungsmittelindustrie für die Herstellung von Exportprodukten einen planbaren, mengenmässig ausreichenden Zugang zu preislich konkurrenzfähigen Rohstoffen.