Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Damit tragen die neuen Rahmenbedingungen zur Unterstützung der Standortattraktivität der Schweiz für die Nahrungsmittelproduktion nach Aufhebung der Ausfuhrbeiträge bei.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Unter Ziel 3 der Legislaturplanung 2015-2019 ("Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten") wird die Verabschiedung einer Botschaft zu einem möglichen Vertrag im Zusammenhang mit den WTO-Doha-Verhandlungen und damit zusammenhängenden notwendigen Anpassung des nationalen Rechts als Massnahme aufgeführt. Das Massnahmenpaket zur Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb entspricht einer Anpassung des nationalen Rechts im Zusammenhang mit einem Teilergebnis der WTO-Doha-Runde.

Weiter führt die Legislaturplanung 2015-2019 unter dem Ziel 2 ("Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit") den Bericht zur administrativen Entlastung von Unternehmen auf. Mit der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs für Getreide- und Milchgrundstoffe wird eine Massnahme aus den vom Bundesrat ausgewählten Vorschlägen für die administrative Entlastung umgesetzt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die im Ingress des LwG erwähnten Verfassungsbestimmungen (inkl. Hinweis auf Fussnoten 1 und 2) bilden die Grundlage für die neuen Bestimmungen in Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 und Artikel 55 LwG.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

5.2.1 WTO

Der 2. Abschnitt (Ausfuhrbeiträge) des „Schoggigesetzes“ wird in Einklang mit dem Beschluss der WTO-Ministerkonferenz vom Dezember 2015 aufgehoben. Ebenso ist die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den WTO-Verpflichtungen vereinbar. Gestützt auf Artikel XVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT19, Fussnote 1 zu Artikel 1 des WTO-Subventionsabkommens19 und Artikel 10.9 des WTO-Abkommen über Handelserleichterungen20 ist der Veredlungsverkehr unter Berücksichtigung der relevanten Bestimmungen zulässig. Die neuen produktgebundenen Stützungsmassnahmen für Milch und Brotgetreide, die in der WTO notifiziert werden müssen, situieren sich innerhalb der bestehenden WTO-Verpflichtungslimiten der Schweiz für Stützungsmassnahmen und sind deshalb insbesondere mit Artikel 6.3 des WTO-Agrarabkommens19 vereinbar.

Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge von den Handelspartnern der Schweiz aufmerksam verfolgt wird, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Umgehung des Verbots von Exportsubventionen21. Das Risiko von WTO-Klagen oder Ausgleichszöllen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Würde der Staat

19 SR 0.632.20

20 BBl 2015 1605. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der WTO-Mitglieder das Abkommen ratifiziert haben.

21 Ziff. 9 des Ministerbeschlusses vom 19. Dezember 2015 über den Ausfuhrwettbewerb21, Art. 10 Abs. 1 WTO- Agrarabkommen, Art. 3 Abs. 1 Bst. a WTO-Subventionsabkommen und Art. XVI GATT