Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten

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Betriebskosten der zentralen Datenerfassungsstelle) dividiert durch die dem BLW gemeldete und anschliessend plausibilisierte Nettomenge.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen Aufhebung der Ausfuhrbeiträge

Mit der vorliegenden Änderung des "Schoggigesetzes" entfallen die Ausfuhrbeiträge. Ohne anderweitige Verwendung der Mittel würde der Haushalt gegenüber dem Legislaturfinanzplan um CHF 67.9 Mio. pro Jahr entlastet. Da das Massnahmenpaket jedoch eine haushaltsneutrale Verschiebung dieser Mittel in produktgebundene Stützungen für die Milch- und Getreideproduktion vorsieht, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Produktgebundene Stützungsmassnahmen für Milch und Getreide

Wie in Kapitel 1.3.1 ausgeführt, wird sich die Verteilung der Mittel auf die beiden Sektoren an der Aufteilung der Ausfuhrbeiträge orientieren18. Daraus ergibt sich ein Verhältnis von 83.3% (Milch) zu 16.7% (Getreide).

Zulage Milch

Für Milch sind CHF 56.6 Mio. pro Jahr vorgesehen.

Bei der Administrationsstelle entsteht durch die Zulage für Verkehrsmilch ein Mehraufwand. Dieser soll verursachergerecht aus den Mitteln für die Milchzulage abgedeckt werden. Die notwendigen Software-Entwicklungs- und Einführungskosten betragen ca. CHF 230‘000. Die wiederkehrenden Kosten für den Betrieb der Informatiklösung sowie für die Datenpflege betragen jährlich ca. CHF 120‘000.

Zulage Getreide

Für Getreide sind CHF 11.3 Mio. pro Jahr vorgesehen.

Die bei der Administrationsstelle anfallenden Kosten von ca. CHF 260‘000 für die Entwicklung sowie die jährlich wiederkehrenden Kosten von ca. CHF 45‘000 für den Betrieb der Informatiklösung und für die Datenpflege sollen verursachergerecht aus den Mitteln für die Getreidezulage abgedeckt werden.

Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs

Die Einfuhr der Milch- und Getreidegrundstoffe zur Herstellung von Exportprodukten im Rahmen der aktiven Veredelung ist kostenneutral bzw. führt zu keinen Einnahmeausfällen (Einfuhrzoll). Soweit die Verarbeitungsindustrie bisher Agrargrundstoffe für die Herstellung von Exportprodukten eingeführt hat, ist dies in der Regel schon bisher unter Berücksichtigung von Artikel 12 Absatz 3 ZG im Veredelungsverkehr, das heisst zollfrei bzw. unter Rückerstattung des Einfuhrzolls, erfolgt.

3.1.2 Personelle Auswirkungen Aufhebung der Ausfuhrbeiträge und Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs

18 Durchschnitt der Jahre 2013-2015