Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten
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zusätzlich zu den vorgesehenen Begleitmassnahmen allfällige private Branchenlösungen zur Unterstützung von Exporten unterstützen, z.B. mittels Ausdehnung von Verbandsmassnahmen auf Nichtmitglieder, Zahlung von staatlichen Mitteln an Branchenfonds (direkt oder indirekt via Erstkäufer oder Verbände) oder staatlichen Vollzugshilfen, bestünde ein erhöhtes Risiko, dass die Massnahmen gestützt auf WTO-Recht22 als unzulässige Umgehung des Verbots von Exportsubventionen erfolgreich mittels WTO-Klage angegriffen oder unilaterale Gegenmassnahmen in Form von Ausgleichszöllen auf Schweizer Nahrungsmittelexporte ergriffen werden könnten.
5.2.2 Europäische Union (EU)
Die Aufhebung des 2. Abschnitts (Ausfuhrbeiträge) des „Schoggigesetzes“ ist mit dem Freihandelsabkommen von 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (FHA 1972)23 sowie dem zugehörigen Protokoll Nr. 224 vereinbar. Mit der Änderung des „Schoggigesetzes“ werden die in diesem Protokoll u.a. geregelten ausfuhrseitigen Preisausgleichsmassnahmen im Handel zwischen der Schweiz und der EU gegenstandslos, ohne dass dieses geändert werden muss.
Was die neuen, exportunabhängigen Stützungen der Milch- und Getreideproduktion betrifft, sind die landwirtschaftlichen Rohstoffe (im Unterschied zu den landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten) nicht Gegenstand des FHA 1972 sowie des Protokolls Nr. 2. Deshalb sind das FHA 1972 und das Protokoll Nr. 2 auf die Subventionierung solcher Rohstoffe per se nicht anwendbar. Hingegen sind die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte vom FHA 1972 und vom Protokoll Nr. 2 erfasst. Die exportunabhängige Stützung der Produktion von Milch- und Getreidegrundstoffen dürfte aber für die exportierten Verarbeitungsprodukte kaum ins Gewicht fallen, womit sie mit dem FHA 197225 vereinbar sind. Die Anhänge 1 bis 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen)26 decken Brotgetreide nicht ab. Im Bereich der Milchprodukte ist nur Käse vom Abkommen abgedeckt. Seit dem 1. Juni 2007 ist der bilaterale Käsehandel vollständig liberalisiert. Laut Art. 4 des Anhangs 3 müssen die Schweiz und die EU gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Massnahmen beeinträchtigt werden. Da die gesamte Stützung für verkäste Milch per Saldo gleich hoch wie heute bleibt (vgl. Ziff. 1.3.3.1), wird die neue Milchzulage keinen Einfluss auf den Käsehandel zwischen der Schweiz und der EU haben. Damit sind die neuen produktgebundenen Stützungsmassnahmen mit dem Agrarabkommen vereinbar.
Der Veredelungsverkehr zur Herstellung von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten ist mit dem FHA 1972 insbesondere Artikel 23 ebenfalls vereinbar. Da es sich bei der Änderung betreffend den aktiven Veredelungsverkehr lediglich um eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens handelt, stellt sie weder eine Massnahme dar, die geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen, noch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 23.
5.2.3 Sonstige Abkommen
Die von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen mit Staaten ausserhalb der EU stehen der Aufhebung des 2. Abschnitts des „Schoggigesetzes“ (Ausfuhrbeiträge) oder einer
22Insbesondere Art. 9 Abs. 1 Bst. c des WTO-Agrarabkommens
23 SR 0.632.401
24 SR 0.632.401.2
25Insbesondere betreffend Artikel 23 Absatz 1 Ziffer iii (staatliche Beihilfen)