Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten

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Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Dieser Artikel ist hinfällig.

Art. 10a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

Ausfuhrbeiträge können gemäss bestehendem Recht nach erfolgter Ausfuhr beantragt und abgerechnet werden. Um die Beantragung von Ausfuhrbeiträgen für Exporte, die kurz vor der Gesetzesänderung getätigt wurden, nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu regeln, sieht das revidierte "Schoggigesetz" eine Übergangsbestimmung vor. Diese besagt, dass Ausfuhrbeiträge für Exporte, die vor der Gesetzesrevision getätigt wurden, im Rahmen des bisherigen Rechts bis am 28. Februar nach dem Inkrafttreten der Revision beantragt werden können.

Art. 10 Abs. 1 und 2

In diesen Absätzen wird der Verweis auf die Ausfuhrbeiträge gestrichen, womit die Bestimmungen ausschliesslich auf die Einfuhrzölle anwendbar sind.

2.2 Landwirtschaftsgesetz17

Art. 38 Abs. 3 Zulage für verkäste Milch

In Artikel 38 Absatz 3 wird der Ansatz auf 15 Rappen abzüglich die Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40 festgelegt. Die Stützung für verkäste Milch bleibt somit per Saldo gleich hoch wie bisher (15 Rp. pro Kilogramm).

Art. 40 (neu) Zulage für Verkehrsmilch

Mit dem neuen Artikel 40 wird der Bund ermächtigt, an die Produzenten und Produzentinnen eine Zulage für Verkehrsmilch auszurichten. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Höhe der Zulage fest. Um die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen zu schaffen, wird er die Milchpreisstützungsverordnung ergänzen. Zusätzlich ist vorgesehen, die Definition der Verkehrsmilch in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) zu überprüfen, da die Zulage für verfütterte Milch nicht ausgerichtet werden soll. Die Höhe der Zulage für Verkehrsmilch ergibt sich aus den eingestellten Mitteln (abzüglich Entwicklungs- und Betriebskosten der Administrationsstelle) dividiert durch die gesamte vermarktete Milchmenge.

Art. 55 (neu) Zulage für Getreide

Mit dem neuen Artikel 55 wird der Bund ermächtigt, an die Produzenten und Produzentinnen eine Zulage für an den Erstübernehmer abgeliefertes und vom Erstübernehmer gemäss Übernahmebedingungen der Branche abgerechnetes Brotgetreide auszurichten. Weil das Gesetz die Festsetzung des Beitragsansatzes bestimmt, bleibt diesbezüglich kein Spielraum offen. Der Bundesrat wird zu diesem Zweck die für den Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen schaffen. In der neuen Verordnung werden insbesondere die Bestimmung der beitragsberechtigten Menge und die Meldeverfahren festgelegt. Der angesichts der schwankenden Produktionsmenge jährlich zu berechnende Beitragsansatz für das Brotgetreide ergibt sich aus den eingestellten Mitteln (abzüglich Entwicklungs- und

17 LwG vom 29. April 1998; SR 910.1