Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten

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Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nicht entgegen. Die Freihandelsabkommen der Schweiz mit Drittstaaten verweisen bezüglich Subventionen auf Art. XVI GATT und das WTO-Subventionsabkommen27. Die Ausführungen unter 5.2.1 gelten deshalb auch für diese Freihandelsabkommen. Die parallel zu einer Reihe von Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittländern ausgehandelten bilateralen Agrarabkommen der Schweiz enthalten in der Regel keine spezifischen Bestimmunen zur internen Stützung28. Die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs ist auch mit dem Internationalen Übereinkommen der Weltzollorganisation WZO über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren29 vereinbar.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 20 Millionen oder neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als CHF 2 Millionen nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder in jedem der beiden Räte. Die beiden neuen Subventionsbestimmungen für produktgebundene Stützungen im Milch- und Getreidebereich im Landwirtschaftsgesetz (Art. 40 und Art. 55 E-LwG) unterstehen der Ausgabenbremse.

27Das Freihandelsabkommen mit der Palästinensischen Autonomiebehörde enthält anstelle des Verweises auf das WTO-

Subventionsabkommen ein dem FHA 72 ähnliches Verbot von Subventionen/Beihilfen. Somit gelten für dieses Abkommen die Ausführungen unter 5.2.2.

28Das Abkommen mit der Südafrikanischen Zollunion (SACU) enthält spezifische Bestimmungen zur internen Stützung.

Diese gelten aber nur für Produkte, die im Rahmen des Abkommens von Zollkonzessionen profitieren. Da das

Abkommen keine Konzessionen für Milch und Brotgetreide aus der Schweiz vorsieht, sind diese Bestimmungen für die neuen produktgebundenen Stützungsmassnahmen nicht relevant.

29 SR 0.631.20