Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 18 Seiten

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1.3.3 Produktgebundene Stützungsmassnahmen für Milch und Brotgetreide (Änderung Landwirtschaftsgesetz)

1.3.3.1 Milch

Kontext

Rund 22‘000 Milchproduzenten vermarkten jährlich gegen 3.5 Mio. Tonnen Milch, womit ein Selbstversorgungsgrad für Milch von 115% (Jahr 2013) resultiert. Davon werden gut 40 % zu Käse verarbeitet und knapp 60 % im Molkereisektor (einschliesslich Grundstoffe für die Verarbeitungsindustrie) verwertet. Im Jahr 2015 wurden im Rahmen des „Schoggigesetzes“ 210‘280 Tonnen Milchäquivalent exportiert.

Massnahme

Zur Kompensation des höheren Marktdrucks bei der Belieferung der milchverarbeitenden Nahrungsmittelindustrie soll eine neue WTO-konforme Zulage für Verkehrsmilch (Milchzulage) eingeführt werden. In den Jahren 2014 und 2015 betrug der Anteil der für Milchgrundstoffe ausgerichteten Mittel 83.3 % der für Ausfuhrbeiträge bestimmten Budgetmittel. Ausgehend von den in der Finanzplanung eingestellten CHF 67.9 Mio. entspricht dies einem Betrag von CHF 56.6 Mio., der jährlich für die neue Milchzulage zur Verfügung steht. Ausgehend von der nicht verkästen Milchmenge von rund 1.7 Mio. Tonnen pro Jahr kann den Milchproduzenten mit diesen Mitteln ein Beitragsansatz von ca. 3 Rp. pro Kilogramm ausgerichtet werden. Um die neue Zulage für die gesamte Verkehrsmilchmenge8 ausrichten zu können, wird die Zulage für verkäste Milch um denselben Betrag gekürzt. Die entsprechenden Mittel werden vom Budget der Zulage für verkäste Milch in das Budget der neuen Milchzulage verschoben. Die resultierende Stützung für verkäste Milch bleibt per Saldo gleich hoch wie heute (15 Rp. pro Kilogramm). Damit werden die für die neue Milchzulage verfügbaren Mittel (Anteil Milch an den aus dem Ausfuhrbeitragsbudget verschobenen Mittel) konzentriert für jenen Teil der Milchproduktion eingesetzt, welche nicht bereits durch die Zulage für verkäste Milch gestützt wird. Für die neue Milchzulage ist eine separate Budgetrubrik auszuweisen.

Für die Ausrichtung der neuen Milchzulage wird im LwG ein neuer Artikel 40 eingefügt. Für die Kürzung der Zulage für verkäste Milch um denselben Betrag wird Artikel 38 Absatz 3 LwG angepasst. Der Vollzug wird in der Milchpreisstützungsverordnung (MSV; SR 916.350.2) geregelt.

Die neue Milchzulage wird direkt an die Milchproduzenten ausbezahlt. Die Zahlungen sollen wie die Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage monatlich erfolgen. Das Verfahren zur Ausrichtung der Milchzulage und die damit verbundene Datenbearbeitung erfolgen unter Einhaltung des Datenschutzrechts.

Im Rahmen des geltenden Leistungsauftrags für die Vollzugsaufgaben nach Artikel 12 der Milchpreisstützungsverordnung erhebt eine verwaltungsexterne Administrationsstelle bereits heute bei den Milchverwertern die monatlichen Milchproduktionsdaten in kg pro Milchproduzent. Daher sind sämtliche Stammdaten der Milchproduzenten bereits in der Datenbank Milch (DBMilch.ch) vorhanden. Es ist vorgesehen, dass die DBMilch.ch mittels Selbstdeklaration der Milchproduzenten um die Bankkontenangaben erweitert wird. Aufgrund der monatlich vermarkteten Milch wird eine Abrechnung über die Milchzulagen erstellt, die auf der DBMilch.ch für die Milchproduzenten in elektronischer Form zur Verfügung steht.

Um die Auszahlung der Milchzulage sicherzustellen, ist vorgesehen, dass eine Administrationsstelle dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) - analog der heutigen

8 Eine Ausrichtung der neuen Zulage direkt an die Milchproduzenten nur für die nicht verkäste Milch ist aus Gründen der Datenverfügbarkeit nicht möglich.