Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 9 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Die Liste mit den in der Schweiz verfügbaren Rohstoffen gemäss Artikel 8 ist nicht an das Inkrafttreten der Branchenverordnung gekoppelt und kann bereits vorher veröffentlicht werden.
7. Auswirkungen
7.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Dem Bund bzw. den Kantonen werden durch die «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika keine zusätzlichen Aufgaben zugewiesen. Die Durchsetzung der Branchenverordnung ist Sache der beiden Verbände SKW und Swisscos. Auch die Führung einer Positivliste wird für die öffentliche Hand keine finanziellen oder personellen Auswirkungen haben. Die geplante Liste wird vom Branchenverband auf privatrechtlicher und kostendeckender Basis geführt werden. Der Erlass dieser Verordnung hat deshalb keine finanziellen oder personellen Konsequenzen für den Bund und die Kantone.
7.2 Wirtschaftliche Auswirkungen
Die Schweizer Kosmetikindustrie umfasst gemäss Angaben der Branche rund 70 Unternehmen, die in der Schweiz produzieren. Viele haben (auch) ein Standbein im Export. Der Umsatz aller Firmen der Kosmetikbranche umfasst in der Schweiz gemäss dem Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverband SKW rund 2.1 Milliarden Franken. Dazu kommt der Exporterlös von rund 1 Milliarde Franken. Die Branche geht von rund 3‘000 Beschäftigten in der Schweiz aus. Die Branchenstruktur der schweizerischen Hersteller ist geprägt von kleinen und mittleren Betrieben, es gibt aber durchaus auch international aufgestellte Grossunternehmen. Geografisch sind die Unternehmen über die ganze Schweiz verteilt mit einer Anhäufung in der Nordostschweiz.
Die Mitglieder beider Branchenverbände SKW und Swisscos haben die vorliegende Branchenverordnung einstimmig begrüsst. Dies legt den Schluss nahe, dass die in der Schweiz produzierenden Unternehmen der Kosmetikbranche davon ausgehen, dass die Möglichkeit, von einer erhöhten Swissness-Prämie zu profitieren, allfällige Mehrkosten aufgrund allenfalls anzupassender Wertschöpfungsketten zumindest kompensiert. Inwiefern sich hier allfällige Verlagerungseffekte aufgrund der generell gültigen neuen Swissness-Regeln ergeben und welchen Anteil dabei die besonderen Regeln der Branchenverordnung haben, wird sich nicht feststellen lassen.
Die Schweizer Zulieferindustrie für die Kosmetikbranche hat gemäss der vorliegenden Branchenverordnung die Möglichkeit, ihre Materialien und deren Verfügbarkeit in eine Liste einzutragen. Sind diese auf der Liste, gilt die Vermutung, dass sie in genügender Menge vorhanden sind. Somit müssen sie in der Swissness-Berechnung für das Endprodukt berücksichtigt werden. Dieser Mechanismus stellt für die Zulieferbetriebe einen Anreiz dar, in der Schweiz Materialien zu produzieren.