Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten
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Absatz 2
Absatz 2 regelt auf welche Art und Weise die schweizerische Herkunft eines Inhaltsstoffs angepriesen werden darf, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Die schweizerische Herkunft des Inhaltsstoffs darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des kosmetischen Mittels angegeben werden.
Absatz 3
Das Schweizerkreuz oder andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen nicht verwendet werden. Artikel 5 Absatz 5 HasLV enthält eine ähnliche Regelung.
Absatz 4
Die Angabe der geografischen Herkunft einzelner Materialien darf nicht den Eindruck erwecken, dass sie sich auf das kosmetische Mittel als Ganzes bezieht.
Artikel 7 Zwingende Angabe des Warenursprungs
Artikel 7 regelt die aus regulatorischen Gründen häufig zwingende Angabe des schweizerischen Ursprungs auf Produkten oder Verpackungen eines kosmetischen Mittels, auch wenn dieses die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nicht erfüllt. Insbesondere bei Exporten in die EU muss auf den kosmetischen Mitteln zwingend das Ursprungsland angegeben werden. Die betreffenden Vorschriften und Anforderungen sind nicht identisch mit den Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel 7 koordiniert die unterschiedlichen Bestimmungen.
Buchstabe a: Die zwingende Angabe des Ursprungslands darf insbesondere hinsichtlich Farbe, Schriftgrösse und grafischer Gestaltung nicht hervorgehoben werden, wenn das betroffene Produkt die Anforderungen des vorliegenden Verordnungsentwurfs für den Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt.
Buchstabe b: Die Angabe des Warenursprungs muss sich zudem in die anderen zwingenden Angaben auf dem kosmetischen Mittel oder dessen Verpackung einfügen und darf nicht separat oder abgesetzt dargestellt werden.
Buchstabe c: Das Schweizerkreuz oder eine andere indirekte schweizerische Herkunftsangabe wie z.B. die Abbildung des Matterhorns dürfen nicht verwendet werden, wenn das betroffene kosmetische Mittel die Voraussetzungen der Branchenverordnung für den Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt.
Artikel 8 Liste mit in der Schweiz ausreichend oder ungenügend verfügbaren
Materialien
Artikel 52k MSchV führt ein vereinfachtes System ein, um die in der Schweiz in ungenügender Menge verfügbaren Materialien bei der Berechnung der 60 Prozent der Herstellungskosten auszuschliessen. Eine Branche kann gemäss Artikel 52k MSchV Angaben veröffentlichen, ob und