Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten
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Primärverpackung kann beispielsweise die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels verändern oder dessen organoleptischen Eigenschaften beeinflussen. Der Abfüllprozess ist in der Schweiz strengen Vorschriften unterworfen, die solche Einflüsse verhindern sollen. Findet somit der Abfüllvorgang schweizerischer kosmetischer Mittel am angegebenen Herstellungsort statt wird sichergestellt, dass diese Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Wird eine Herkunftsangabe verwendet, die sich auf die gesamte Schweiz bezieht, kann das Abfüllen des Bulks in die Primärverpackung oder das Zusammenfügen des Bulks mit der Applikationsvorrichtung irgendwo in der Schweiz stattfinden. Werden für ein kosmetisches Mittel lokale oder regionale Herkunftsangaben verwendet, müssen diese Tätigkeiten am angegebenen Ort erfolgen.
Ziffer 3: Qualitätskontrollen und Zertifizierungen
Qualitätskontrollen und Zertifizierungen, die rechtlich vorgeschrieben oder branchenweit einheitlich geregelt sind, müssen zwingend in der Schweiz stattfinden, wenn für ein kosmetisches Mittel eine schweizerische geografische Herkunftsangabe verwendet wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein schweizerisches kosmetisches Mittel in jedem Fall schweizerischen Qualitätsanforderungen entspricht. Zwingend in der Schweiz erfolgen müssen z.B. die Qualitätskontrollen gemäss der Norm EN ISO 22716 (Gute Herstellungspraxis) in der Fassung vom 15. November 2007. Diese Norm kann eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, bezogen werden.
Artikel 4 Massgebliche Herstellungskosten
Absatz 1
Artikel 4 Absatz 1 zählt abschliessend die Kosten auf, die für die Berechnung des schweizerischen bzw. ausländischen Anteils an den Herstellungskosten zu berücksichtigen sind:
Buchstabe a: Kosten für die Forschung und Entwicklung, insbesondere Kosten für Tests zur Prüfung der Stabilität eines kosmetischen Mittels, für Primärverpackungsverträglichkeitsprüfungen, für mikrobiologische Belastbarkeitsprüfungen und für die Überführung von Laborprozessen in die industrielle Produktion (Upscaling-Kosten).
Forschungs- und Entwicklungskosten gehören zu den Herstellungskosten und sind bei der Berechnung des schweizerischen Anteils an den Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die in Buchstabe a genannten Beispiele für Forschungs- und Entwicklungskosten sind nicht abschliessend zu verstehen.
Die Forschungskosten umfassen sowohl die Kosten für produktbezogene Forschung als auch für nichtproduktbezogene Grundlagenforschung. Als Entwicklungskosten gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung von der Produktidee bis zur Marktreife kosmetischer Mittel anfallen.
Die Forschungs- und Entwicklungskosten müssen einen ausreichenden Bezug zum Bulk eines kosmetischen Mittels aufweisen, damit sie für die Berechnung der massgeblichen Herstellungs-