Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten
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In Ergänzung zu den Vorschriften des MSchG und den Vorschriften der Markenschutzverordnung sieht Artikel 5 vor, dass im Zusammenhang mit dem Gebrauch von geografischen Bezeichnungen als Angabe, wo ein bestimmter Arbeitsschritt stattgefunden hat, kein Schweizerkreuz oder andere indirekte geografische Angaben (z.B. die Abbildung des Matterhorns) verwendet werden dürfen. Eine ähnliche Einschränkung kennt z.B. auch Artikel 5 Absatz 5 HasLV.
Artikel 6 Herkunftsangaben für einzelne Materialien
Artikel 6 regelt die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für einzelne Materialien eines kosmetischen Mittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben als Ganzes nicht erfüllt. Es entspricht einem legitimen Bedürfnis von Kosmetikherstellern, auf die schweizerische Herkunft von einzelnen Inhaltsstoffen ihrer Produkte hinzuweisen, auch wenn das kosmetische Mittel als Ganzes die Anforderungen nicht erfüllt, um eine schweizerische Herkunftsangabe tragen zu dürfen. Die Interessen der Hersteller dürfen allerdings nicht dazu führen, dass bei den Abnehmern unzutreffende Erwartungen zur Herkunft des Erzeugnisses als solches geweckt werden.
Absatz 1
Buchstabe a schreibt vor, dass schweizerische Herkunftsangaben für die Anpreisung einzelner Materialien kosmetischer Mittel nur verwendet werden dürfen, wenn die betreffenden Inhaltsstoffe für das kosmetische Erzeugnis namensgebend oder wesensbestimmend sind und vollständig aus der Schweiz stammen. Namensgebend wäre z.B. schweizerische Kamille für eine Kamille-Handcrème. Die Kamille wäre zudem auch wesensbestimmend, wenn bei ihrer Anwendung ein kosmetischer Effekt nachgewiesen werden kann. Im Unterschied zu Artikel 5 Absatz 5 HasLV wird nicht verlangt, dass das herausgehobene einzelne Material für das gesamte kosmetische Mittel gewichtsmässig bedeutend ist. Eine solche Einschränkung wäre im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln unverhältnismässig. Hingegen ist in Analogie zu Artikel 5 Absatz 5 HasLV erforderlich, dass ein angepriesenes Naturprodukt zu 100 Prozent aus der Schweiz stammt.
Häufig sind es aus der Schweiz stammende Pflanzenessenzen, die auf diese Weise angepriesen werden, also verarbeitete Produkte. Werden solche verarbeiteten Produkte angepriesen («mit Schweizer Kamillenextrakt») muss zum einen das zu Grunde liegende (und im Namen enthaltene) Naturprodukt vollständig aus der Schweiz stammen, zum andern das verarbeitete Produkt die für die betroffene Produktekategorie geltenden Anforderungen des Markenschutzgesetzes an den Gebrauch einer schweizerischen Herkunftsangabe erfüllen.
Buchstabe b regelt, dass schweizerische Herkunftsangaben nur verwendet werden dürfen,
wenn bei der Herstellung des kosmetischen Erzeugnisses, zu dem das angepriesene Material gehört, die Tätigkeiten gemäss Artikel 3 Buchstabe c am angegebenen Ort vorgenommen wurden. Damit soll möglichen Täuschungen und Irreführungen vorgebeugt werden. Die Möglichkeit, einen schweizerischen Inhaltsstoff eines kosmetischen Mittels mit einer geografischen Bezeichnung auszuloben, obschon das Erzeugnis als Ganzes die Anforderungen des Entwurfs der «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika nicht erfüllt, besteht somit nur im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln, die weitgehend in der Schweiz gefertigt wurden.