Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten

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Nicht zu den Herstellungskosten gehören die Kosten für die Herstellung bzw. Anschaffung der Verpackung eines kosmetischen Mittels (auch nicht die Kosten der Primärverpackung) oder die Kosten für Applikationsvorrichtungen (siehe dazu auch Art. 4).

Buchstabe b sieht vor, dass 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten (vgl. Art. 2 Bst. d) in der Schweiz anfallen müssen, wenn für ein kosmetisches Mittel eine

schweizerische Herkunftsangabe verwendet wird.

Die Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten können am Einfachsten negativ definiert werden: Sie umfassen die gesamten Herstellungskosten ohne die Materialkosten.

Die Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten werden praktisch immer zu mindestens 80 Prozent in der Schweiz anfallen, wenn die massgebenden Fertigungsschritte gemäss Artikel 3 Buchstabe c wie verlangt in der Schweiz stattfinden.

Artikel 3 Buchstabe b ändert nichts am Grundsatz des Markenschutzgesetzes, dass insgesamt 60 Prozent der massgeblichen Herstellungskosten aus der Schweiz stammen müssen. Artikel 3 Buchstabe b i.V.m. Artikel 4 machen einzig klar, dass die Hersteller nicht völlig frei sind, wie sich die Herstellungskosten zusammensetzen. Artikel 48c Absatz 1 MSchG schreibt nicht vor wie die 60 Prozent Herstellungskosten erreicht werden müssen. In diesem Punkt präzisiert die vorliegende Verordnung die Voraussetzungen und schreibt vor, dass 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten in der Schweiz anfallen müssen, wenn für ein kosmetisches Mittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet wird.

Die besondere Bedeutung, die den Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten gegenüber den Kosten von Inhaltsstoffen kosmetischer Mittel zukommt, ist insofern gerechtfertigt , als es sich bei den einzelnen Zutaten von kosmetischen Mitteln in der Regel um chemische Verbindungen handelt, die weltweit als Commodities gehandelt werden und deren Eigenschaften grundsätzlich nicht vom Herstellungsort abhängen.

Buchstabe c verlangt, dass gewisse Fertigungsschritte in der Schweiz (bzw. bei regionalen oder lokalen Herkunftsangaben am angegebenen Ort) stattfinden müssen, wenn für ein kosmetisches Erzeugnis eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet wird:

Ziffer 1: Herstellung des Bulks

Der Bulk muss zwingend in der Schweiz fertig hergestellt (gemischt) werden und auf diese Weise hier seine charakteristischen Eigenschaften erhalten. Die einzelnen Inhaltsstoffe des Bulks können demgegenüber auch im Ausland gefertigt worden sein, sofern damit immer noch sichergestellt ist, dass die Anforderungen von Buchstabe a und b erfüllt sind.

Ziffer 2: Abfüllen des Bulks in Primärverpackung oder Zusammenfügen mit Applikationsvorrichtung

Der Vorgang des Abfüllens eines kosmetischen Mittels in die Primärpackung ist für die Qualität des Endprodukts und dessen Haltbarkeit von grosser Bedeutung, da ein gutes Kosmetikprodukt gerade beim Abfüllen qualitativ und hygienisch stark entwertet werden kann. Eine ungeeignete