Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten

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Produktsicherheits- und Qualitätskontrollkosten und nicht um Marketingaufwand. Sofern solche Kosten in der Schweiz anfallen, weil die entsprechenden Kontrollen hier durchgeführt werden können, sind sie bei der Berechnung der massgeblichen Herstellungskosten zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind allfällige Gebühren, die bei den jeweiligen Registrierungsstellen zu bezahlen sind, indem diese in jedem Fall in dem Land anfallen, wo das kosmetische Mittel registriert werden muss. Falls ein Produkt ins Ausland exportiert wird, fallen diese Gebühren grundsätzlich im Ausland an und es sollte für die Benutzung geografischer Herkunftsangaben keinen Unterschied machen, ob ein Erzeugnis in der Schweiz vertrieben wird oder von der Schweiz aus ins Ausland exportiert und von dort verkauft wird. Sofern für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch Wirksamkeitsprüfungen oder Verträglichkeitsprüfungen (z.B. dermatologische Verträglichkeitstests) vorgeschrieben sind, sind die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der massgebenden Herstellungskosten ebenfalls zu berücksichtigen.

Buchstabe e: Kosten für die Durchführung von rechtlich vorgeschriebenen oder branchenweit einheitlich geregelten Qualitätskontrollen und Zertifizierungen.

Die Kosten für die Qualitätssicherung und Zertifizierung sind in die Berechnung der Herstellungskosten einzubeziehen, soweit diese Arbeitsschritte im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen oder standardisierten und branchenüblichen Verfahren stattfinden. Dies ist z.B. bei den Kosten für die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice,

GMP) der Fall. Nicht zu den massgebenden Herstellungskosten gehören Kosten, die erst nach dem Verkauf des kosmetischen Mittels anfallen, also z.B. Kosten für die Aufrechterhaltung eines nachvertraglichen Kundenbetreuungsdienstes oder die Aufrechterhaltung einer Cosmetovigilance.

Die Herstellungsweise nach Guter Herstellungspraxis (Kosmetik-GMP) ist schon seit vielen Jahren Praxis in der Kosmetikindustrie. Die grundsätzliche Anforderung ist im Kosmetikrecht verankert. Sie muss z.B. bei Produkten, die auf den europäischen Markt gelangen, in der europäischen Produktinformationsdatei dokumentiert werden.

Die Kriterien und Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis sind z.B. in der internationalen Norm EN ISO 22716 (Gute Herstellungspraxis) festgehalten. Auf diese verweist auch die EU-Kommission in einer Veröffentlichung im Rahmen der EG-Kosmetik-Verordnung 1223/200913 als geeignetes Instrument zur Erfüllung der gesetzlichen vorgeschriebenen Herstellungsanforderungen.

Die Norm EN ISO 22716 (Gute Herstellungspraxis) in der aktuellen Fassung vom 15. November 2007 kann eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 nennt in nicht abschliessender Weise Kostenfaktoren, die bei der Berechnung des schweizerischen bzw. des ausländischen Anteils an den Herstellungskosten nicht zu berücksichtigen sind. Die Nichtberücksichtigung dieser Kosten wird entweder damit begründet,

dass auch Artikel 48c MSchG diese Kosten von der Berechnung ausnimmt oder dass die mit

13 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59 ff.