Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten

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Das Institut der Branchenverordnung ermöglicht es, den Besonderheiten einer Branche mit präziseren Regeln zum Gebrauch einer schweizerischen Herkunftsangabe Rechnung zu tragen (Art. 50 Abs. 2 MSchG). Der Bundesrat kann in eine solche Verordnung auch strengere Anforderungen aufnehmen, als das Gesetz vorgibt. Artikel 48 Absatz 2 MSchG behält für alle Warenkategorien zusätzliche, zu den allgemein geltenden Kriterien hinzukommende Anforderungen vor, also beispielsweise auch im Hinblick auf das 60%-Herstellungskostenkriterium gemäss Artikel 48c MSchG.

4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika entspricht den gesetzlichen «Swissness»-Mindestanforderungen. So wird in Übereinstimmung mit der allgemeinen Regelung für Industrieprodukte (Art. 48c Abs. 1 MSchG) namentlich vorgesehen, dass mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Im Vergleich zu den gesetzlichen «Swissness»-Mindestanforderungen stellt die Verordnung detailliertere und strengere Regeln auf. Dabei stellen insbesondere das 80-Prozent-Erfordernis für die Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die kumulative Anforderung der Herstellung des Bulks und des Abfüllens des kosmetischen Mittels in der Schweiz Verschärfungen der gesetzlich vorgesehenen Kriterien dar.

Der Bundesrat hat die Frage der Vereinbarkeit der neuen «Swissness»-Gesetzgebung6 mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der Ausarbeitung der Botschaft zur «Swissness»-Gesetzgebung geprüft. Insbesondere die Möglichkeit der Schweiz die Voraussetzungen für den Gebrauch von Herkunftsangaben zu definieren. Er ist zum Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Regulierung der Verwendungen von schweizerischen Herkunftsangaben mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sind. Die «Swiss made»- Verordnung für Kosmetika ist deshalb mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ebenfalls vereinbar. Es ist zudem vorgesehen, dass die Verordnung der Welthandelsorganisation WTO notifiziert wird.

5. Repräsentativität

5.1 Grundsatz

In einer Branchenverordnung – wie der geplanten «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika – können präzisere Regeln den Besonderheiten einer Branche Rechnung tragen7. Das Instrument der Branchenverordnung soll jedoch nicht für Partikularinteressen eines Teils der Branche missbraucht werden. Eine branchenspezifische Verordnung muss deshalb von einem repräsentativen Teil der massgebenden Unternehmen einer Branche unterstützt werden8. Vorliegend sind dies die in der Schweiz tätigen Kosmetikhersteller.

Der Verordnungsentwurf wird von den beiden Branchenverbänden der schweizerischen Kosmetikindustrie, nämlich dem Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverband SKW und der Vereinigung zum Schutz von Kosmetikerzeugnissen Schweizer Herkunft (Swisscos) unterstützt.

6 Fn. 5, 8671 ff.

7 Artikel 50 Absatz 2 MSchG.

8 Fn. 5, 8601, Ziffer 2.1.2.4.