Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten

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Für Konsumentinnen und Konsumenten steigt dank der Branchenverordnung die Sicherheit,

dass ein mit dem Schweizerkreuz ausgezeichnetes Kosmetikum tatsächlich in der Schweiz produziert wurde. Schweizer Kosmetika platzieren sich in allen Preissegmenten (mehrheitlich im mittleren und oberen Preissegment). In diesen Segmenten ist die Sensibilität der Kunden auf Preisänderungen weniger ausgeprägt, so dass die Branchenverordnung auch bei möglichen Umorganisationen der Wertschöpfungskette nicht zu Verkaufs- resp. Gewinnrückgängen führen wird. Dies lässt schon nur die einstimmige Zustimmung der Branche zum Vorentwurf vermuten.

Unternehmen, die kosmetische Mittel von der Schweiz aus ins Ausland ausführen, müssen die Kriterien dieser Verordnung einhalten, wenn sie schweizerische Herkunftsangaben verwenden. Dadurch wird die stark internationale Ausrichtung der global agierenden Branche unterstützt. Die Branchenverordnung ermöglicht zudem, mittels Eintragung einer geografischen Marke in der Schweiz den Schutz für Schweizer Kosmetikprodukte ins Ausland auszudehnen. Auch dies wird den Schutz schweizerischer Herkunftsangaben im Ausland zusätzlich stützen.

Kosmetikunternehmen müssen bereits heute prüfen, ob sie die aktuellen Voraussetzungen für den Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben erfüllen (Art. 47 ff. MSchG). Zwar werden möglicherweise einige Kosmetikhersteller in der Schweiz ihre Zuliefererkette überprüfen sowie die Kalkulationsmethoden anpassen müssen, um den künftigen Anforderungen an ein kosmetisches Mittel mit schweizerischen Herkunftsangaben zu genügen. Dies kann im Einzelfall mit Umstellungen verbunden sein. Grundsätzlich bringt die Branchenverordnung aber für die betroffenen Kosmetikhersteller keine zusätzlichen Kosten mit sich.