Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten

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Kosten für die Überführung von Laborprozessen in die industrielle Produktion (Upscaling-Kosten): Die Kosten für die Überführung von Laborprozessen in die industrielle Produktion gehören typischerweise zu den Entwicklungskosten und sind bei der Berechnung der Herstellungskosten eines kosmetischen Mittels zu berücksichtigen.

Buchstabe b: Kosten für die Herstellung des Bulks.

Bei den Kosten für die Herstellung des Bulks sind die Kosten für die Produktion bzw. Beschaffung der Materialien des Bulk, also die Kosten für den Zukauf des Bulks oder den Zukauf einzelner Rohmaterialien oder Teilfabrikate, sowie die Kosten für die eigene Produktion des Bulks (Lohn-, Maschinen- und Gebäudekosten) zu berücksichtigen. Wenn der Bulk ganz oder teilweise zugekauft wird, dann fallen die entsprechenden Kosten nicht am Sitz des Verkäufers bzw. des Handelsunternehmens an, sondern am Ort, wo der zugekaufte Bulk bzw. die zugekauften Inhaltsstoffe hergestellt wurden. Kosten, die unter diesem Punkt für die Berechnung der massgebenden Herstellungskosten ebenfalls zu berücksichtigen sind, sind z.B. Kosten für die Produktionsplanung des Bulks und für die Eingangskontrolle (Qualitätskontrolle) der eingehenden Waren (Rohmaterialien oder Bulk).

Buchstabe c: Kosten für das Abfüllen des kosmetischen Mittels in das Primärpackmittel und für das Zusammenführen des Bulks mit einer Applikationsvorrichtung zu einem gebrauchsfertigen kosmetischen Mittel, mit Ausnahme der Kosten für die Herstellung der Primärverpackung und der Applikationsvorrichtung.

Die Kosten für das Abfüllen eines kosmetischen Mittels in die Primärpackung sind bei der Berechnung der Herstellungskosten bzw. der Kostenanteile zu berücksichtigen. Der Abfüllvorgang ist – wie vorstehend gezeigt – entscheidend für die Qualität des kosmetischen Mittels. Wenn der Abfüllvorgang in der Schweiz stattfindet, kann sichergestellt werden, dass das betroffene Produkt die schweizerischen Qualitätsanforderungen einhält.

Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der massgeblichen Herstellungskosten werden die Kosten für das Packmaterial (Primär- und auch Sekundärverpackung) und die Kosten für das Verpacken in eine allfällige Sekundär- oder Tertiärpackung (z.B. Einpacken des abgefüllten Mittels in Karton oder Einwickeln in eine Folie usw.). Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die Kosten für die Herstellung einer allfälligen Applikationsvorrichtung.

Die Berücksichtigung der Abfüllkosten entspricht auch Artikel 48c Absatz 3 Buchstabe c

MSchG. Weder das MSchG noch die Botschaft schliessen aus, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Vorgang des Abfüllens bei der Berechnung der Herstellungskosten berücksichtigt werden dürfen, wenn dieser Fertigungsschritt für die Qualität des Endprodukts von Bedeutung ist.

Buchstabe d: Kosten für die Einhaltung rechtlich vorgeschriebener Gesundheitsschutz-, Konsumenteninformations- und Sicherheitsbewertungsvorschriften.

Verschiedene Rechtsordnungen schreiben vor, dass für die Vermarktung eines kosmetischen Mittels vorgängig ein Sicherheitsdossier angelegt werden muss und dass das betroffene kosmetische Mittel in der fraglichen Rechtsordnung registriert werden muss, bevor es auf den Markt gebracht werden darf. Es handelt sich bei den entsprechenden Kosten grundsätzlich um