Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten

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in welchem Mass Materialien in der Schweiz verfügbar bzw. nicht verfügbar sind (Positiv- oder Negativliste). Die Verfügbarkeit bzw. Nichtverfügbarkeit von Materialien in der Schweiz muss sich auf objektive Kriterien stützen. Eine solche «Branchenliste» ist nicht Bestandteil der vorliegenden Verordnung und deshalb rechtlich nicht verbindlich. Sie schafft nur eine Vermutung,

dass ein bestimmtes Material ausreichend bzw. ungenügend verfügbar ist. Schweizerische Hersteller können bei der Berechnung der Herstellungskosten auf diese Liste abstellen. Die von einer solchen Liste geschaffene Vermutung kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens widerlegt werden. Wenn sie widerlegt wird, muss die Liste der Branche entsprechend angepasst werden. Die Vermutung entbindet die schweizerischen Hersteller jedoch nicht von jeglicher Verantwortung bei der Verwendung einer Herkunftsangabe, beispielsweise wenn die Angaben einer Branche offensichtlich unrichtig oder widersprüchlich sind oder der Hersteller selber spezifische Kenntnisse zur Verfügbarkeit eines bestimmten Inhaltsstoffs hat.

Wer diese Liste führen soll, hat die Kosmetikbranche selbst festzulegen. Der SKW erscheint zur Zeit aufgrund seiner Funktion als Dachorganisation der schweizerischen Kosmetikindustrie und mit Blick auf sein Fachwissen als die hierfür geeignetste Stelle. Es ist klar, dass die Zweckmässigkeit einer Branchenliste stark von ihrer regelmässigen Aktualisierung abhängig ist. Zuständig für die Aktualisierung ist die Branche, die die Liste veröffentlicht.

Die Branche plant, auf privater und kostendeckender Basis eine Liste mit den ihr gemeldeten schweizerischen Materialien für die Herstellung von kosmetischen Mitteln zu führen. Auf die Liste werden auf Antrag eines Produzenten schweizerische Materialien aufgenommen, die in der Schweiz für die industrielle Herstellung kosmetischer Mittel in ausreichender Menge und gleich bleibender Qualität verfügbar sind und welche die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben im Sinne von Artikel 47 ff. MSchG erfüllen (Positivliste).

Es ist vorgesehen, dass Produzenten schweizerischer Materialien, welche die vorgenannten Anforderungen erfüllen, beim Branchenverband ein Gesuch um Aufnahme eines Materials in die Liste stellen können. Der Branchenverband kann zudem Materialien, von denen allgemein bekannt ist, dass sie in der Schweiz für die industrielle Herstellung kosmetischer Mittel in ausreichender Menge und mit gleich bleibender Qualität verfügbar sind und die einschlägigen schweizerischen Vorschriften für die Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe erfüllen, von sich aus in die Liste aufnehmen.

Ist ein Inhaltsstoff in der Liste aufgeführt, so dürfen die schweizerischen Hersteller kosmetischer Mittel vermuten, dass das betreffende Material in der Schweiz gemäss den Angaben des Produzenten in ausreichender Menge und Qualität verfügbar ist und noch angerechnet werden muss. Nicht auf der Liste aufgeführte Materialien müssen bei der Berechnung der Herstellungskosten für den Gebrauch geografischer Herkunftsangaben vermutungsweise nicht berücksichtigt werden.

Es steht einem Unternehmen frei, bei der Berechnung der Herstellungskosten für die Benutzung schweizerischer Herkunftsangaben auch Kosten für Materialien zu berücksichtigen, die auf der Positivliste nicht aufgeführt sind.