Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Die in der Kosmetikbranche zahlreichen Importeure, Händler und Endverkäufer von Kosmetikprodukten sind nicht als Hersteller tätig, sondern operieren auf der Handels- und Vertriebsstufe. Diese Unternehmen sind vom vorliegenden Entwurf der Branchenverordnung bloss indirekt betroffen und für die Beurteilung der Repräsentativität nicht relevant.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Absatz 1

Die Verordnung erfasst alle Zeichen, die von den relevanten Verkehrskreisen in der Schweiz als Hinweis auf die schweizerische Herkunft eines kosmetischen Mittels verstanden werden. Erfasst werden geografische Namen, Flaggen, das Schweizerkreuz, andere Nationalsymbole,

usw.

Die Verordnung gilt nicht nur für den Gebrauch der Bezeichnungen «Schweiz», «schweizerisch» oder des Schweizerkreuzes, sondern auch für regionale oder lokale geografische Namen oder Zeichen, wie z.B. die Bezeichnung «Geneva» oder die Abbildung einer Kantonsfahne, soweit diese Zeichen von den schweizerischen Verkehrskreisen als geografische Herkunftshinweise verstanden werden.

Die Verordnung erfasst auch geografische Herkunftsangaben mit klarstellenden oder entlokalisierenden Zusätzen (z.B. «Swiss Quality from India»).

Aussagen, die sich nicht auf die Warenherkunft als solche, sondern auf eine bestimmte Tätigkeit beziehen (z.B. «Swiss engineering», «Research & Development in Switzerland», oder «Quality control in Switzerland»), dürfen verwendet werden, wenn die entsprechende Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet und die Abnehmer nicht über die tatsächliche Herkunft des betroffenen Erzeugnisses getäuscht werden (vgl. Art. 47 Abs. 3terMSchG).

Absatz 2

Das Verhältnis zwischen der geplanten «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika und der MSchV9 ist in Absatz 2 geregelt. Die Bestimmungen der Markenschutzverordnung gelten auch für kosmetische Mittel. Die spezifischen Bestimmungen dieses Entwurfs gehen vor.

Artikel 2 Begriffe

Artikel 2 definiert fünf für die Anwendung der Verordnung zentrale Begriffe, nämlich «kosmetische Mittel», «Bulk», «Applikationsvorrichtung», «Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten» sowie den Begriff der «Primärverpackung».

Buchstabe a: Der Begriff des kosmetischen Mittels ist in den folgenden schweizerischen Erlassen einschlägig und ausreichend definiert:

9 AS 2015 3649.