Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten
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60 Prozent der gesamten Herstellungskosten eines kosmetischen Mittels in der Schweiz anfallen müssen, wobei unter anderem die Kosten für die Verpackung kosmetischer Mittel ausgenommen sind (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 3 Bst. a; zu den Ausnahmen siehe Art. 48c MSchG2).
Zweitens legt die Branchenverordnung ein besonderes Gewicht darauf, dass die Herstellung kosmetischer Mittel, die mit einer schweizerischen Herkunftsangabe gekennzeichnet sind, weitgehend in der Schweiz stattfindet. Die Verordnung verlangt deshalb, dass mindestens 80 Prozent der Kosten für Forschung und Entwicklung sowie für die Fertigung von kosmetischen Mitteln in der Schweiz anfallen, wenn für diese Erzeugnisse eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet wird (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 3 Bst. b).
Drittens schreibt die Branchenverordnung vor, dass bestimmte Tätigkeiten, die für die Qualität eines kosmetischen Erzeugnisses besonders relevant sind, zwingend in der Schweiz stattfinden. Der Verordnungsentwurf führt diese Tätigkeiten namentlich auf (siehe dazu unten die Ausführungen zu Art. 3 Bst. c).
Werden schliesslich einzelne Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel mit einer schweizerischen Herkunftsangabe angepriesen (z.B. ein kosmetisches Mittel «mit Kamilleextrakten aus der Schweiz»), sieht der Entwurf der Branchenverordnung besondere Voraussetzungen vor (siehe Art. 6). Ohne diese Bestimmung wäre unklar, ob und unter welchen Voraussetzungen einzelne Materialien mit geografischen Herkunftsangaben ausgelobt werden können. Eine ähnliche Bestimmung gilt übrigens auch für die Anpreisung von schweizerischen Zutaten von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)3. Im Bereich der Industrieprodukte sieht die «Swiss made»-Verordnung für Uhren4 ebenfalls die Möglichkeit vor, unter gewissen Bedingungen die schweizerische Herkunft von bestimmten Bestandteilen der Uhr auszuloben.
3. Gesetzliche Grundlage
Der Entwurf der «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika stützt sich auf Artikel 50 Absatz 2 MSchG. Diese Bestimmung gibt interessierten Branchen die Möglichkeit, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, unter denen schweizerische Herkunftsangaben für bestimmte Waren (vorliegend kosmetische Mittel und bestimmte Materialien kosmetischer Mittel) gebraucht werden dürfen.
In der Botschaft5 zum revidierten Markenschutzgesetz wurden die schweizerischen Wirtschaftszweige ermuntert, vom Instrument der Branchenverordnung vermehrt Gebrauch zu machen.
2 AS 2015 3631.
3 AS 2015 3659.
4 AS 2016 2593.
5 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 18. November 2009 (nachfolgend «Swissness»-Botschaft), BBl 2009 8533 ff., insbesondere 8593, 8601, 8659, 8675.