Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

diesen Kosten zusammenhängenden Tätigkeiten für die Qualität bzw. die Eigenschaften des Endprodukts keine unmittelbare Bedeutung haben.

Buchstabe a sieht vor, dass Kosten für Tests, die primär der Vermarktung kosmetischer Mittel dienen, für die Berechnung des schweizerischen bzw. ausländischen Herstellungskostenanteils nicht berücksichtigt werden. Dies deshalb, weil solche Tests nicht unmittelbar eine bestimmte vorgegebene Qualität eines kosmetischen Mittels sicherstellen bzw. überprüfen, sondern in erster Linie Verbrauchererwartungen oder -wahrnehmungen untersuchen.

Buchstabe b nimmt in Übereinstimmung mit Artikel 48c Absatz 3 Buchstabe c MSchG Verpackungskosten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten aus, soweit es sich nicht um Kosten für das Abfüllen des kosmetischen Mittels in das Primärpackmittel handelt. Ausgenommen sind aus den gleichen Gründen auch die Kosten für die Applikationsvorrichtungen kosmetischer Mittel. Obschon sowohl die Verpackung als auch Applikationsvorrichtungen für die Anwendung und den Ruf eines kosmetischen Mittels relevant sein können, geht der vorliegende Verordnungsentwurf davon aus, dass die relevanten Eigenschaften eines kosmetischen Erzeugnisses letztlich primär auf den Bulk und dessen Inhaltsstoffe zurückzuführen sind. Ferner soll vermieden werden, dass mit einer teuren Verpackung die Herkunft eines kosmetischen Mittels beeinflusst werden kann.

Buchstabe c nimmt Transportkosten von der Berechnung aus. Diese Ausnahme betrifft nur Transportkosten, welche nach der Fertigstellung eines kosmetischen Mittels anfallen. Kosten für den Transport von Materialien oder des Bulks eines kosmetischen Mittels während des Herstellungsvorgangs sind bei der Berechnung der Herstellungskosten zu berücksichtigen. In vielen Fällen dürfte es für einen Kosmetikhersteller in der Schweiz, der gewisse Inhaltsstoffe zukauft, nicht möglich sein, die vorangehenden Transportkosten auszuscheiden. Transportkosten fallen bei der Niederlassung an, von wo aus das beauftragte Transportunternehmen seine Dienstleistungen erbringt.

Buchstaben d und e nehmen Lager- und Vertriebskosten für das kosmetische Mittel von der Berechnung aus. Auch hier sind wiederum bloss die Lagerkosten und die Kosten für den Vertrieb ausgenommen, die nach der Fertigstellung des kosmetischen Mittels anfallen.

Artikel 5 Angaben zu spezifischen Tätigkeiten

Artikel 5 ergänzt die Bestimmung von Artikel 47 Absatz 3terMSchG. Geografische Namen oder andere geografische Bezeichnungen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die geografische Herkunft eines kosmetischen Mittels, sondern als Hinweis auf den Ort, wo eine spezifische Tätigkeit, d.h. ein spezifischer Arbeitsschritt ausgeführt wurde, verstanden werden, dürfen benutzt werden, wenn der betreffende Arbeitsschritt vollständig am angegebenen Ort ausgeführt wurde.

Dies ist beispielsweise der Fall bei Bezeichnungen wie «Swiss Research» oder «Swiss Engineering» (Ort, an dem die Forschung stattfand), «verpackt in der Schweiz» (Ort, wo die Verpackung erfolgte), «geprüft in der Schweiz» (Ort, wo eine relevante Qualitätsprüfung stattgefunden hat), usw.