Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten

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 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, insbesondere Art. 5 Bst. b LMG)10

 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV, insbesondere Art. 35 LGV)11

 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über kosmetische Mittel (VKos, insbesondere Anhang 1 zur VKos)12

Die vorliegende Verordnung übernimmt diese vorbestehenden Definitionen. Ein kosmetisches Mittel besteht aus dem in die Primärverpackung abgefüllten bzw. dem fertig geformten und mit der Applikationsvorrichtung zusammengebrachten Bulk (siehe nachfolgend Buchstabe b). Die Applikationsvorrichtung und die Primärverpackung (siehe nachfolgend Buchstaben c und e) fallen nicht unter die Definition des kosmetischen Erzeugnisses.

Buchstabe b: Der Begriff «Bulk» umfasst Stoffe und Stoffgemische, die in einem kosmetischen Mittel verwendet werden, und zwar in der Form unmittelbar vor dem Abfüllen in die Primärverpackung beziehungsweise vor dem Zusammenführen mit der Applikationsvorrichtung. Im Bulk sind gemäss dieser Definition sämtliche Inhaltsstoffe eines kosmetischen Mittels vorhanden.

Buchstabe c: Eine Applikationsvorrichtung dient der Anwendung und insbesondere dem Auftragen eines kosmetischen Mittels. Es handelt sich z.B. um die Halterung bzw. Drehvorrichtung eines Lippenstifts, den Pinsel zum Auftragen eines Puders, die Sprayvorrichtung zum Versprühen von kosmetischen Aerosolen, usw.

Buchstabe d: Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen sämtliche Herstellungskosten unter Ausschluss der Materialkosten eines kosmetischen Mittels. Die Terminologie entspricht derjenigen im Markenschutzgesetz und in der Markenschutzverordnung.

Buchstabe e: Die Primärverpackung (auch Primärpackmittel) dient der Aufnahme des Bulk und dessen Aufbewahrung. Typische Primärverpackungen sind Tuben, Dosen, Folien, Gläser, Deckel usw., die in direkten Kontakt mit den kosmetischen Mitteln kommen und deshalb einen Einfluss auf die Stabilität und Haltbarkeit der betroffenen kosmetischen Mittel haben können, aber keinen unmittelbaren Einfluss auf die Eigenschaften des Bulks.

Artikel 3 Grundsatz

Artikel 3 legt fest, dass eine schweizerische Herkunftsangabe für ein kosmetisches Mittel verwendet werden darf, wenn die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.

Buchstabe a: Die Vorschrift, wonach 60 Prozent der Herstellungskosten eines kosmetischen Mittels in der Schweiz anfallen müssen, wenn für dieses Erzeugnis eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden soll, entspricht den Vorgaben des Markenschutzgesetzes und der Markenschutzverordnung. Die vorliegende Bestimmung übernimmt diese Anforderungen.

10SR 817.0.

11SR 817.02.

12 SR 817.023.31.