Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 19 Seiten
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1. Einleitung
Die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel (nachfolgend «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika) regelt den Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben für kosmetische Mittel und für bestimmte Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel.
Verschiedene Zivil- und Strafverfahren vor schweizerischen Gerichten und Beschwerdeverfahren vor der schweizerischen Lauterkeitskommission haben gezeigt, dass im Kosmetikbereich eine erhebliche Unsicherheit darüber besteht, unter welchen Voraussetzungen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden dürfen. Das revidierte Markenschutzgesetz (MSchG) und die revidierte Markenschutzverordnung (MSchV)1, die per 1. Januar 2017 in Kraft treten werden, bringen diesbezüglich zwar zusätzliche Klarheit, es bleiben aber immer noch branchenspezifische Fragen offen.
Diese Situation ist unbefriedigend. Schweizerische Kosmetikerzeugnisse geniessen einen guten Ruf. Im Kosmetikbereich stehen schweizerische Herkunftsangaben für Qualität, Zuverlässigkeit und Exklusivität, weshalb schweizerische Herkunftsangaben für die Kaufentscheidung inländischer und auch ausländischer Konsumentinnen und Konsumenten relevant sind.
Wo ein hart erarbeiteter Mehrwert abgeschöpft werden kann, besteht das Risiko, dass Hersteller Graubereiche ausnutzen, um mit ihren Produkten möglichst stark vom Prestige schweizerischer Herkunftsangaben im Kosmetikbereich zu profitieren, ohne dass die entsprechenden Produkte einen genügend grossen Bezug zur Schweiz aufweisen. Solche Erzeugnisse gefährden den guten Ruf Schweizer Kosmetika und des hiesigen Produktionsstandorts für Kosmetikprodukte.
Ohne klare Regelung der Benutzung von Herkunftsangaben im Inland ist ein verbesserter Schutz schweizerischer Herkunftsangaben für Kosmetikprodukte auch im Ausland nicht möglich. Beispielsweise auf asiatischen Märkten haben die zuständigen Behörden zwar ein wachsendes Verständnis für die Bedeutung von Herkunftsangaben. Damit sie in Missbrauchsfällen aktiv werden können, verlangen sie allerdings oft klare gesetzliche Vorgaben zur Zulässigkeit der Benutzung der betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland. Die bisherigen schweizerischen Regeln sind bekanntlich zu allgemein und auch die neuen Bestimmungen des revidierten Markenschutzgesetzes und der Markenschutzverordnung tragen den nachfolgend aufgezeigten Besonderheiten im Kosmetiksektor zu wenig Rechnung und lassen Fragen offen, die mit der vorliegenden Branchenverordnung geklärt werden sollen.
2. Allgemeines
Der vorliegende Entwurf der «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika nennt drei Hauptkriterien, die erfüllt sein müssen, damit ein Kosmetikprodukt in der Schweiz mit einer schweizerischen Herkunftsangabe gekennzeichnet werden darf:
Erstens müssen die Anforderungen des MSchG für industrielle Produkte eingehalten werden. Das bedeutet, dass unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mindestens
1 Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG; SR 232.11; Amtliche Sammlung [AS] 2015 3631) und Revision der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV; SR 232.111; AS 2015 3649).