Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
bei welchen das Biozidprodukt vom Markt genommen werden muss. Bei den Abverkaufsfristen handelt es sich somit um den Abverkauf der entsprechenden Lagerbestände.
Abs. 2: In diesem Absatz wird die Abverkaufsfrist für Änderungen geregelt, d.h. für den Tatbestand, bei welchen das Biozidprodukt nicht mehr mit der bisherigen Etikette in Verkehr gebracht werden darf. Folglich ist hier das weitere Inverkehrbringen und der Abverkauf der Lagerbestände mit "alten" Etiketten umschrieben.
Abs. 3: An dieser Stelle wird klargestellt, dass Abverkaufsfristen nur dann gewährt werden, wenn der Gesundheits- und der Umweltschutz nicht tangiert ist. Andernfalls wird keine Abverkaufsfrist gewährt.
Art. 29 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren
Wie aus der neuen Sachüberschrift hervorgeht, ist nur noch die Pflicht zur Voranfragepflicht eines künftigen Gesuchstellers, aber nicht mehr die Informationspflicht der Anmeldestelle Gegenstand dieser Regelung. Entsprechend sind im Artikel auch die Verweise auf die ChemV-Bestimmung angepasst.
Art. 30 Ausnahmeregelungen
Vorbemerkungen:
Die bisherige Sachüberschrift "Zulassung für Ausnahmesituationen" wird ersetzt durch die umfassendere Formulierung "Ausnahmeregelungen"; dies in Anlehnung an die Sachüberschrift von Art. 55 BPR. Dort sind nämlich mehrere Konstellationen abgebildet, für welche eine Ausnahmeregelung in Betracht kommt. Dies soll neu in der VBP analog zur BPR abgebildet werden. Damit soll eine gesetzgeberische Ungenauigkeit aus der Vergangenheit eliminiert werden.
Abs. 1: Entspricht weitgehend dem bisherigen Abs. 1; einzig die Bemerkung in der Klammer ("Zulassung für Ausnahmesituationen") ist weggefallen. Dieser Absatz regelt die Situation, wie sie sich beispielsweise bei einer Epidemie oder Pandemie ereignen kann.
Abs. 1bis(neu): Für Ausnahmeregelungen rechtfertigt sich eine erleichterte Vorschrift zur Sprache der Kennzeichnung. Es soll möglich sein, die Kennzeichnung in der Amtssprache des Anwendungsgebiets oder in Englisch vorzunehmen.
Abs. 2: Entspricht dem bisherigen Absatz 3 und nimmt Bezug auf vorstehenden Absatz 1.
Abs. 3: Entspricht dem bisherigen Absatz 2 und nimmt ebenfalls Bezug auf Absatz 1.
Abs. 4 (neu): Diese neue Bestimmung hat Art. 55 Abs. 2 BPR zum Inhalt. Zur Förderung der Entwicklung neuer Wirkstoffe soll es möglich sein, für einen begrenzten Zeitraum (3 Jahre) Biozidprodukte zuzulassen, die einen Wirkstoff enthalten, der noch nicht genehmigt ist. Voraussetzung dafür ist, dass ein vollständiges Dossier in der EU vorgelegt wurde und davon ausgegangen wird, dass der Wirkstoff und das Biozidprodukt den Anforderungen für eine Genehmigung des Wirkstoffes bzw. Zulassung des Produktes gemäss BPR bzw. VBP genügen.
Abs. 5 (neu): An dieser Stelle wird umschrieben, unter welchen Umständen eine vorläufige Zulassung im Sinne von vorstehend Abs. 4 widerrufen wird.
Abs. 6 (neu): Diese neue Bestimmung hat Art. 55 Abs. 3 BPR und den Schutz von Kulturgütern in Ausnahmesituationen zum Inhalt.