Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 17 Seiten

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rechterhalten. Auch für die Unternehmen resultiert ein Vorteil, weil sie ihre Produkte nicht in jedem Land einer umfangreichen Bewertung unterziehen müssen.

Zum Cassis-de-Dijon-Prinzip: Als zulassungspflichtige Produkte sind Biozidprodukte vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausgenommen (vgl. Art. 16a Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51). Es kommt somit für Biozidprodukte per se nicht zur Anwendung.

Die vorgeschlagenen Anpassungen im Rahmen dieser Revision stehen folglich im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen in der VBP

Generalanweisung

Mit Inkrafttreten der BPR wurde in der EU der Begriff "Aufnahme" eines Wirkstoffes durch "Genehmigung" eines Wirkstoffes ersetzt. Die Verwendung des Begriffes "Genehmigung" ist verständlicher und soll mit dieser Generalanweisung in der VBP übernommen werden.

In der aktuellen französischen Version der VBP wird die (missverständliche) Abkürzung "ON" durch "organe de réception des notifications" ersetzt.

Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht

Sachüberschrift: Die bisherige Sachüberschrift "Begriffe" wird ersetzt durch die umfassendere Formulierung "Begriffe und anwendbares Recht". Dies in Anlehnung an die Sachüberschrift von Artikel 2 der Chemikalienverordnung (ChemV) und zur genaueren Präzisierung der Regelinhalte dieses Artikels.

Abs. 2 Bst. j: Die Definition von behandelten Waren wurde in der deutschen Version der BPR nach deren Inkrafttreten im Rahmen einer Berichtigung7 aufgrund der unpräzisen Übersetzung der englischen Original-Version korrigiert. Die Definition von behandelten Waren in der VBP wird mit dieser Anpassung an den Wortlaut der berichtigten deutschen Version der BPR angepasst. Diese sprachliche Anpassung betrifft nur die deutsche Fassung.

Abs. 4: Aufgrund der Änderungen von Anhang 3 (Einführung neuer Ziffern 3 und 4) in Zusammenhang mit der neuen Publikationspraxis (vgl. Erläuterungen zu Art. 9), muss der Verweis auf Ziffer 1 und 2 hier angepasst werden.

Art. 5 Umfang der Zulassung und gesuchstellende Person

Abs. 1, Bst. a Ziffer 2 und 4: Die Bestimmungen des EU-Rechts (Art. 22 Abs. 2 BPR; Anhang Titel 1 Abschnitt 1 und 2 EU-Vo N° 354/2013) und auch die gängige Praxis in der EU ermöglichen es, dass eine Zulassung für ein Biozidprodukt für mehrere Handelsnamen und auch für mehrere Herstellerinnen des Produktes und des Wirkstoffes gelten kann. Mit dieser Korrektur wird die VBP an die Praxis im EU-Recht angepasst und folglich der Vollzug harmonisiert (vgl. Art. 50a VBP).

Abs. 2: Auch dies ist eine Anpassung an die rechtlichen Bestimmungen in der EU (Anhang Titel 1 Abschnitt 1 EU-Vo N° 354/2013): Eine Zulassung kann mittels eines Änderungsgesuches nach Art. 24 Abs. 2 VBP auf eine andere Person übertragen werden, weshalb die bisherige Bestimmung der Nichtübertragbarkeit aufgehoben werden kann.

7 Vgl. ABl L 303 vom 20.11.2015, S. 109