Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 17 Seiten
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Anhang 1
Vgl. Erläuterungen zur neuen Publikationspraxis in den Vorbemerkungen zu Art. 9.
Anhang 2
Vgl. Erläuterungen zur neuen Publikationspraxis in den Vorbemerkungen zu Art. 9.
Anhang 3
Vgl. Erläuterungen zur neuen Publikationspraxis in den Vorbemerkungen in Art. 9.
Anhang 8a
Abs. 1: Anpassung des Verweises auf Art. 7 aufgrund der Einführung von Ziffer 1 für diese Art des Parallelhandels.
Abs. 3 (neu): Für ein Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel auf Basis ZN/ZB sind die Informationsangaben nach Abs. 1 Bst. a, b und c nicht anwendbar, da jeder EU-/EFTA Mitgliedstaat sein eigenes nationales System für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten mit notifizierten Wirkstoffen hat (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 13a VBP). Kann die Anmeldestelle aufgrund der eingereichten Unterlagen die Identität mit dem Referenzprodukt nicht hinreichend feststellen, so soll sie die Möglichkeit haben, weitere Nachweise zur Identität beim Gesuchsteller einzufordern (z.B. kann der Gesuchsteller dies durch eine geeignete Analyse nachweisen lassen).
Anhang 10 Titel von Produktart 4 (französische Fassung)
Der Titel von Produktart 4 in der französischen Fassung der VBP wurde seinerzeit nicht wortgetreu aus Anhang V BPR übernommen. Der Titel in der geltenden Fassung kann ungenau ausgelegt werden, da nicht die Biozidproduke in Kontakt mit Lebensmitteln kommen, sondern Oberflächen, die damit behandelt wurden. Diese sprachliche Unschärfe soll mit dieser Korrektur behoben werden.