Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 17 Seiten
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sung der Vollzugs-Verordnung, da gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ein über das vereinfachte Verfahren zugelassenes Referenzprodukt als zugelassenes Biozidprodukt gilt. Im neuen Art. 6a wird das Verfahren für den Erlass der Zulassung umschrieben. Auch dies ist in der Vollzugs-Verordnung bereits festgelegt. Die Fristen sind in allen Fällen gleich.
Art. 15a Abverkauf
Durch die neue Regelung zu den Abverkaufsfristen in Artikel 26a VBP wird der vorliegende Artikel obsolet und kann deshalb aufgehoben werden.