Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 17 Seiten
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Anmeldestelle. In der VBP wird ein statischer Verweis auf die jeweils gültige Liste auf der Webseite der Anmeldestelle aufgenommen. Die Liste auf der Webseite der Anmeldestelle soll etwa zweimal pro Jahr angepasst werden (Neuaufnahme von Wirkstoffen, Verlängerung der Aufnahmefrist der Wirkstoffe, etc.). Die Änderung des Verweises erfolgt mit einer Amtsverordnungsrevision. Zur rechtlichen Verankerung dieser neuen Publikationspraxis werden Art. 9 sowie die Anhänge 1, 2 und 3 entsprechend angepasst.
Die Listen der Anhänge 1 und 2 VBP sollen im Internet in Tabellenform publiziert werden mit Angaben über den Wirkstoffnamen, die CAS-Nr., die EG Nr., die Produktart, das Datum der Genehmigung und das Datum der Befristung der Genehmigung. Für die Sonderbestimmungen wird in einer Spalte nur auf die entsprechende Durchführungsverordnung der EU-Kommission verwiesen (mit direktem Link). Damit wird die Liste erheblich verkürzt und dementsprechend auch übersichtlicher. Damit die Sonderbestimmungen zur Wirkstoffgenehmigung, welche in der entsprechenden Durchführungsverordnung der EU publiziert sind, in der Schweiz richtig ausgelegt und angewandt werden können, wurden die Schweizer Entsprechungen in die neuen Ziffern 3 und 4 in Anhang 3 aufgenommen.
Anhang 1 VBP wird als separate Tabelle im gleichen Format publiziert. Dies ist vor allem für Wirkstoffe der Kategorie 6 wichtig, da diese ebenfalls mittels Durchführungsverordnung der EU-Kommission (mit denselben Angaben wie für die Genehmigung von Wirkstoffen für die Unionsliste) genehmigt und publiziert werden. Mit der Abarbeitung des Review-Programms werden eventuell laufend auch Wirkstoffe in diese Kategorie 6 aufgenommen werden. Mit der geltenden Version von Anhang 1 VBP sind die Informationen bezüglich Datum der Genehmigung, der Befristung und die Sonderbestimmungen für Wirkstoffe der Kategorie 6 nicht definiert. Die Publikation der Liste von Anhang 1 mit den gleichen Informationsangaben wie in Anhang 2 schliesst diese Lücke. Es ist geplant, die Listen in allen drei Amtssprachen sowie in Englisch zu führen.
Bis zum Inkrafttreten der revidierten VBP sind Beispiele der Listen von Anhang 1 und 2, wie sie künftig publiziert werden sollen, unter folgender Internetadresse einsehbar:
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/revisionen-des-
chemikalienrechts/revision-der-biozidprodukteverordnung.html
In Zusammenhang mit dieser neuen Publikationspraxis muss Artikel 9 vollumfänglich revidiert werden:
Abs. 1 Bst. a: Hier wird der genaue Verweis auf den Artikel der BPR eingeführt in Anlehnung zu Bst. b desselben Artikels. Am Regelinhalt ändert sich jedoch nichts.
Abs. 1 Bst. b: Hier wird der gebräuchliche Name dieser Liste eingeführt in Anlehnung an Bst. a desselben Artikels. Am Regelinhalt ändert sich jedoch nichts.
Abs. 1 Bst. c: gilt weiterhin unverändert.
Abs. 2 (neu): s. Erläuterungen in den Vorbemerkungen zu Artikel 9 (2. Absatz).
Abs. 3: entspricht dem bisherigen Absatz 2; neu wird statt des Verweises der gebräuchliche Name der Liste verwendet, welcher neu in Abs. 1 Bst. b eingeführt wurde.
Abs. 4: entspricht unverändert dem bisherigen Absazt 3.
Abs. 5: entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 4.
Der bisherige Absatz 5 wird neu in Artikel 10 geregelt.
Abs. 6 (aufgehoben): Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe wird weiterhin von der Anmeldestelle auf deren Internetseite publiziert. Die durch die Anmeldestelle publizierte Liste ist eine inoffizielle Liste, welche den aktuellen Stand der Wirkstoffevaluation abbildet und eine Hilfestellung für die Rechtsunterworfenen darstellt, aber nicht rechtsverbindlich ist. Aus diesem Grund soll sie in der Verordnung nicht mehr erwähnt werden.