Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 17 Seiten

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Art. 10 Anpassung der Wirkstofflisten (neu)

Die Regelung entspricht dem bisherigen Artikel 9 Absatz 5. Neu kann Anhang 3 auch im Rahmen einer Amtsverordnung angepasst werden, wenn sich dies als notwendig erweist. Dies kann der Fall sein, wenn eine in der EU zukünftig publizierte Wirkstoffgenehmigung in den Sonderbestimmungen neue Begriffe bzw. neue Weiterverweise auf EU-Rechtsakte enthält.

Art. 11d Biozidprodukte zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit

Die Kriterien von Art. 11d VBP werden neu festgelegt: Einige der bisherigen Kriterien sind nicht mehr anwendbar, wodurch die verbleibenden Kriterien an andereren Stellen der Auflistung kommen.

Art. 11d Bst. a: Die altrechtlichen Einstufungsbestimmung nach der Richtlinie 1999/45/EG8 sind für neu einzureichende Gesuche nicht mehr anwendbar. Neu figurieren an dieser Stelle die Einstufungs-Kriterien der EU-CLP-Verordnung (bisher Bst. b).

Art. 11d Bst. b: Dies entspricht den Kriterien des bisherigen Bst. c.

Art. 11d Bst. c: Dies entspricht dem bisher ohne weitere Spezifizierung umschriebenen Kriterium des heutigen Bst. d.

Die EU-Kommission hat basierend auf Art. 5 Abs. 3 BPR am 15. Juni 2016 einen Vorschlag für die Kriterien zur Festlegung von endokrinschädigenden Eigenschaften im Zusammenhang mit der BPR publiziert. Die endgültigen Kriterien sollen an dieser Stelle in die VBP übernommen werden, indem auf die entsprechende Durchführungsrechtsakte der EU verwiesen wird. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden die Kriterien in der EU jedoch noch nicht offiziell genehmigt und publiziert, weshalb die Durchführungsrechtsakte der EU heute noch nicht zitiert werden kann.Sollte bis zum geplanten Inkrafttreten der VBP die enstprechende Durchführungsrechtsakte immer noch nicht publiziert sein, wird Art. 11d Bst. c (heutiger Bst. d) in der bisherigen Version belassen.

Art. 11d Bst. d: Dies entspricht den Kriterien des bisherigen Bst. e (Buchstabe e kann aufgehoben werden).

Art. 13 Zulassung ZN

Abs. 2: In der Praxis werden bereits heute bei der Beurteilung einer Zulassung ZN die Kriterien bezüglich Restriktionen zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit angewandt. Mit der Ergänzung an dieser Stelle wird dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen (da Art. 11d VBP nur für ZL und ZnL gilt).

Art. 13a Zulassung für den Parallelhandel

Abs. 1bis(neu): Das Konzept des Parallelhandels soll auch anwendbar sein für Biozidprodukte, die gemäss den nationalen Übergangsregelungen in der Schweiz (Zulassung ZN bzw. ZB) und in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. In der BPR ist das Konzept des Parallelhandels für Biozidprodukte, die gemäss den Übergangsregelungen in Verkehr gebracht werden dürfen nicht geregelt. Ein Importeur eines Biozidproduktes, welches in der Schweiz bereits von einer anderen Firma als ZN bzw. ZB

8 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 (ausser Kraft)

5 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 944/2013, ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5.