Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 17 Seiten
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6. Revision Chemikaliengebührenverordnung
Anhang, Kapitel II
Absätze 1, 2 und 3:
Die Anpassungen in den Absätzen 1-3 bezüglich Gebühren für Biozidproduktefamilien sowie die Erhöhung pro weiterer Produktart bzw. Verwenderkategorie und für vergleichende Bewertungen gelten analog auch für die Bewertung von Unionszulassungen (vgl. Erläuterungen zu Ziffer 8.1). In den Absätzen 1, 2 und 3 wurde daher die neue Ziffer 8.1 für die Bewertung von Unionszulassungen mitaufgenommen.
Neu wird für Biozidproduktefamilien definiert, dass die Gebühr sich nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Erfahrungen aus der Praxis (insbesondere in EU-Mitgliedstaaten) zeigen, dass eine Biozidproduktefamilie unter Umständen sehr viele einzelne Biozidprodukte umfassen kann. Die Gebühr um 80 % zu erhöhen, wenn eine Familie mit z.B. mehreren Hunderten Produkten beurteilt werden muss, wäre unverhältnismässig gegenüber dem tatsächlichen Aufwand der Behörden. Umgekehrt ist es unverhältnismässig, die Gebühr für eine Familie um 80% zu erhöhen, wenn diese z.B. nur 3 Produkte umfasst. Mit dem neuen Ansatz, die Gebühr für die Zulassung von Familien nach Aufwand zu verrechnen (wobei die Mindestgebühr, der Ausgangsgebühr für die zugrundeliegende Zulassungsart entspricht) wird dem in der Praxis sehr flexibel gehandhabten Konzept der Biozidproduktefamilie besser Rechnung getragen.
Ziffer 1.2.1 und 1.2.2 (aufgehoben): Mit der Aufhebung des Artikels 17 Abs. 2 VBP erübrigt sich die Gebühr für eine Bewertung ZnL basierend auf einer Empfehlung eines Mitgliedstaates (vgl. Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 2 VBP) und somit wird die bisherige Ziffer 1.2.2 zu Ziffer 1.2. Es ist hinzuzufügen, dass diese Zulassungsart bisher noch nie in der Schweiz zur Anwendung kam und auch zukünftig die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass diese Zulassungsart je in Anspruch genommen wird.
Ziff. 2.1 (neu):entspricht bisheriger Ziffer 2 mit Anpassung des Verweises auf Art. 7.
Ziffer 2.2 (neu): Die Einführung des Parallelhandels für Biozidprodukte mit Übergangszulassungen erfordert eine eigens festgelegte Gebühr. Es wurde derselbe Gebührenrahmen wie für eine Zulassung ZN festgelegt. Der Aufwand für die Beurteilung der Identität, welche auf einer Risikoabschätzung basiert (vgl. Erläuterungen zu Art. 13a VBP) rechtfertigt die Festlegung eines Gebührenrahmens. In der Praxis soll, insofern die Risikoabschätzung ohne zusätzlich angeforderten Identitätsnachweis erfolgen kann, eine Gebühr von 1 000 CHF (analog ZN Gebühr in der jetzigen Praxis) erhoben werden.
Ziffer 3.3 (neu):
Neu wird eine Gebühr für die Mitteilung von Biozidprodukten, die in der EU nach dem vereinfachten Verfahren zugelassen sind, eingeführt. Die Praxis hat gezeigt, dass die Bearbeitung dieser Mitteilungen einen nicht vernachlässigbaren Aufwand seitens der Behörden erfordert. Der Aufwand ist vergleichbar zur Bearbeitung von Mitteilungen nach Ziffer 3.1, weshalb dieselbe Gebühr vorgesehen ist. Eine Gebühr von 500 CHF zur Bearbeitung dieser Mitteilungen ist gemäss unseren bisherigen Erfahrungen kostendeckend.
In den benachbarten EU Mitgliedstaaten variieren die Gebühren für diese Mitteilung sehr stark. So sind in Deutschland 1'200 Euro, in Österreich zwischen 1'000 und 2'000 Euro, in Italien 250 Euro und in Frankreich gar keine Gebühr dafür vorgesehen.
Ziffer 8 (neu): Vgl. Erläuterungen zu Artikel 17 Abs. 1 Bst. b und c VBP.
Ziffer 8.1 (neu): Aufgrund der Möglichkeit, dass gestützt auf das MRA die Schweiz als bewertende Behörde im Rahmen eines in der EU eingereichten Gesuches um Unionszulassung gewählt werden kann (vgl. Erläuterungen zu Art.17 Abs. 1, Bst. b VBP), muss die Chemikaliengebührenverordnung um