Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 17 Seiten

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Art. 43 Abgabe

Abs. 2: Mit der Revision der ChemV im Jahre 2012 wurden die kennzeichnungsabhängigen Umgangsvorschriften durch die Einführung der Gruppen 1 und 2 zur besseren Verständlichkeit und Kommunizierbarkeit neu strukturiert. Mit den bisherigen Spezialregelungen für Biozide (BP) und Pflanzenschutzmittel (PSM) wurde diese Systematik aber durchbrochen. Einige BP und PSM der Gruppe 2 (Anhang 5 Ziffer 1.2 Bst. a und Bst. b ChemV) dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden (Art. 11d Bst. a VBP) und werden daher Chemikalien der Gruppe 1 (nach Art. 64 Abs. 1 ChemV) gleichgestellt. Die anderen Pflichten der Gruppe 1 (Sachkenntnis bei der Abgabe an berufliche Endverbraucher und Meldung an die Polizei bei Diebstahl oder Verlust) galten ursprünglich nicht für BP und PSM der Gruppe 2 Bst. a und Bst. b. Im Rahmen der Revision der Biozidprodukteverordnung, die am 15. Juli 2014 in Kraft trat, wurde deshalb seitens der Kantone der Antrag gestellt, dass sämtliche Pflichten der Gruppe 1 - also auch die Sachkenntnis bei der Abgabe an berufliche Endverbraucher und Meldung an die Polizei bei Diebstahl oder Verlust - konsequenterweise für BP und PSM der Gruppe 2 Bst. a und Bst. b gelten sollen. Mit der Änderung der VBP vom 5. Juni 201511 (im Rahmen der ChemV Totalrevision) wurde diesem Anliegen bereits Rechnung getragen. Die Formulierung und Querverweise in der geltenden Fassung der VBP sind jedoch kompliziert und für die Rechtsunterworfenen schwer nachvollziehbar. Die vorgeschlagene neue Formulierung entspricht inhaltlich der geltenden Fassung, sollte aber leichter verständlich und anwenderfreundlicher sein. Diese neue Formulierung bedingt dieselbe Anpassung in Artikel 45 Abs. 1 (bisheriger Abs. 2).

Art. 45 Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen

Vorbemerkung: Artikel 45 wurde neu strukturiert (ohne materielle Änderung), da der bisherige Absatz 1 generell für Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen insgesamt auf Art. 67 ChemV verwies. Im bisherigen Abs. 2 wurde spezifisch für Diebstahl und Verlust auf Abs. 1 und 2 von Art. 67 ChemV verwiesen. Neu wird in Absatz 1 Diebstahl und Verlust und in Absatz 2 irrtümliches Inverkehrbringen geregelt.

Abs. 1: Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2. Die jetzige Formulierung soll der besseren Verständlichkeit dienen (vgl. Erläuterungen zu Art. 45 Abs. 2).

Abs. 2: Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1, es wurde jedoch präzisiert, welche Absätze in Art. 67 ChemV bei irrtümlichem Inverkehrbringen gelten.

Art. 56 Überwachung der Ein- und Ausfuhr

Abs. 3 (neu): Dieser neue Absatz soll eingefügt werden, weil sich im Vollzug gezeigt hat, dass, anders als dies in Art. 83 Abs. 3 ChemV für Stoffe und Zubereitungen festgelegt ist, eine Kompetenz-Bestimmung für die Zollbehörden zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Biozidprodukten in der VBP fehlt. Mit dieser neuen Regelung soll ein gesetzgeberisches Versäumnis behoben werden.

Art. 62c Articles traités (version française)

Die Formulierung in der geltenden Fassung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a besagt strikt ausgelegt, dass die Bestimmung bezüglich der notifizierten Wirkstoffe nur für behandelte Waren mit absichtlich zugesetzten Biozidprodukten gilt, nicht aber für die Waren, die mit Bioziprodukten behandelt wurden. Durch die veränderte Satzstellung wird diese Ungenauigkeit korrigiert. Diese Anpassung betrifft nur die französische Version.

11 AS 2015 1985