Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Alternativ kann eine Strafverfolgungsbehörde die Benutzerverwaltung pro Überwachungsmassnahme auch als Dienstleistung des Dienstes ÜPF beziehen. Der Dienst ÜPF verwaltet in diesem Fall die Zugriffsrechte der einzelnen Benutzenden der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde auf die Überwachungsmassnahme gemäss den Angaben der anordnenden Behörde in der Überwachungsanordnung (siehe Art. 47).

Falls Änderungen erforderlich sind, welche die Überwachungsmassnahme betreffen (z. B. Änderung oder Hinzufügen eines Überwachungstyps, Änderung des überwachten Adressierungselements aufgrund von Flüchtigkeitsfehlern bei den Strafverfolgungsbehörden), muss die anordnende Behörde eine neue gebührenpflichtige Überwachungsanordnung beim Dienst ÜPF einreichen. Änderungen von Zugriffsrechten lösen keine neue Gebühr aus.

Zu den nach Buchstabe a "durch den Dienst ÜPF zugelassenen sicheren Übertragungsmitteln" zählt zum Beispiel eine elektronische Auftragsschnittstelle gemäss ETSI-Standards wie auch die vom Dienst ÜPF genutzten Verschlüsselungslösungen für E-Mails. Die entsprechenden Vorschriften erlässt das Departement in der VD-ÜPF (siehe auch die Erläuterungen zu Art. 70).

Buchstabe b erlaubt eine Übermittlung der genannten Dokumente per Post oder Telefax an den Dienst ÜPF. Diese Übermittlung ist jedoch nur erlaubt, falls technische Gründe eine Übermittlung gemäss Buchstabe a verhindern. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Dokumente also primär nach Buchstabe a dem Dienst ÜPF zu zustellen und haben alles daran zu setzen, dass sie dazu in der Lage sind.

Buchstabe c hält fest, dass nach einer telefonischen Anordnung, welche nur in dringlichen Fällen (z. B. Notsuchen, Fahndungen, Anordnungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten) zulässig ist, die Anordnung mit einem Übertragungsmittel gemäss Buchstabe a oder b nachgereicht werden muss.

Nach Absatz 2 sollen die Übertragungsmittel nach Absatz 1 Buchstabe a durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzt werden. Dies vereinfacht den anordnenden Behörden die Eingaben beim Dienst ÜPF erheblich, weshalb der Zeitpunkt durch diesen bestimmt werden soll, ab welchem die Eingaben nur noch über den Online-Zugriff eingereicht werden.

Art. 4 Durchführung der Überwachung

Artikel 4 entspricht im Wesentlichen dem Artikel 17 Absatz 1 und 6 der VÜPF vom 31. Oktober 200114 und regelt die Durchführung der Überwachung.

Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung.

Sollte die Mitwirkungspflichtige auf Grund betrieblicher Probleme nicht in der Lage sein, ihre Pflichten zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wahrzunehmen, muss sie dies gemäss Absatz 2 neu dem Dienst ÜPF nicht nur unverzüglich melden, sondern hat zusätzlich eine schriftliche Begründung nachzuliefern. Betriebliche Probleme schliessen sowohl technische, als auch organisatorische Gründe ein. Diese Probleme können Konsequenzen haben (z.B. Art. 33 Abs. 5 und Art. 34 Abs. 1 BÜPF).

14 SR 780.11