Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Es ist wichtig, dass die Mitwirkungspflichtige unverzüglich den Dienst ÜPF über alle Probleme informiert, welche die zeitkritischen Überwachungen bzw. Überwachungsaufträge betreffen. Daher hat diese Meldung sofort telefonisch an die entsprechenden Kontaktstellen des Dienstes ÜPF zu erfolgen. Falls die Mitwirkungspflichtige nicht in der Lage sein sollte, einen Überwachungsauftrag auszuführen oder ihre Pflichten bei der Durchführung von Echtzeitüberwachungen zu erfüllen, hat sie den zuständigen Bereich des Dienstes ÜPF innerhalb der Bürozeiten über dessen zentrale Telefonnummer bzw. ausserhalb der Bürozeiten über dessen Pikettnummer zu kontaktieren. Die Mitwirkungspflichtige hat dem Dienst ÜPF die Störungsmeldung in schriftlicher Form unter Angabe des genauen Ausfallzeitraums, der Problembeschreibung, einer chronologischen Übersicht der eingeleiteten Massnahmen und des Problemstatus am nächsten Arbeitstag zukommen zu lassen. Falls die Störung zu diesem Zeitpunkt noch nicht behoben ist, hat sie ausserdem dem Dienst ÜPF nach der Störungsbehebung eine gleichartige schriftliche Abschlussmeldung zu senden.
Im Falle solcher Störungen und unabhängig davon, auf welcher Seite die Probleme aufgetreten sind, hat die Mitwirkungspflichtige nach Absatz 3 mindestens die Randdaten der Echtzeitüberwachung während der in den technischen Vorschriften des EJPD angegebenen Zeitspanne zwischenzuspeichern und unverzüglich nachzuliefern (zum Begriff Randdaten der Echtzeitüberwachung siehe die einleitenden Erläuterungen zum 10. Abschnitt des 3. Kapitels). Falls die Randdaten der Echtzeitüberwachung nicht mehr verfügbar oder unvollständig sein sollten, hat die Mitwirkungspflichtige gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF unverzüglich die entsprechenden Randdaten der rückwirkenden Überwachung zu liefern (zum Begriff Randdaten der rückwirkenden Überwachung siehe die einleitenden Erläuterungen zum 10. Abschnitt des 3. Kapitels).
Art. 5 Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen
Artikel 5 entspricht den Artikeln 17 Absatz 2 (Überwachung der Telefondienste) und 25 Absatz 2 (Überwachung des Internets) VÜPF vom 31. Oktober 200115 und hat den Schutz des Amts- und Berufsgeheimnisses zum Ziel. Diese Bestimmung regelt nur die Situation, wenn der Dienst ÜPF feststellt, dass die Überwachung einen Amts- oder Berufsgeheimnisträger betrifft, ohne dass Vorkehren gemäss Art. 271 StPO bzw. Art. 70b MStP getroffen worden sind (Buchstaben a und b).
Gemäss Artikel 16 Buchstabe e BÜPF setzt der Dienst ÜPF die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen um. "Diese Aufgabe wird auf die Überwachung des Postverkehrs ausgeweitet, da sie auch in diesem Bereich durchaus sinnvoll ist. Diese Bestimmung muss zu den Artikeln 271 und 274 Absatz 4 Buchstabe a StPO sowie zu den Artikeln 70b und 70e Absatz 4 Buchstabe a MStP in Beziehung gesetzt werden. In diesen Artikeln wird die auf die Überwachung anwendbare Regelung erwähnt, falls ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschützt werden muss, von dem die Strafverfolgungsbehörde keine Kenntnis erhalten darf. Der Dienst trifft die notwendigen Vorkehren für die Umsetzung der Massnahmen, die im Rahmen der oben aufgeführten Artikel beschlossen wurden; er nimmt aber zum
15 SR 780.11