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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
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II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom 17. November 199920 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
Art. 25
Der mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs betraute Dienst im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 201621 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ist administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet.
2. Verordnung vom 9. März 200722 über Fernmeldedienste
Art. 80 Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau, für die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 18. März 201623 (BÜPF) betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
Art. 73 Übergangsbestimmungen
1Bis zur Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems kann der Dienst ÜPF die Statistiken noch nach altem Recht vornehmen.
2Die Pflicht zur automatisierten Auskunftserteilung gemäss Artikel 18 Absatz 2 ist spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems zu erfüllen.
3Bei rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60–63, 65 und 66 sind die Randdaten von Kommunikations- und Netzzugangsversuchen spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu liefern.
4FDA, die gegenüber ihren vorhandenen Systemen bedeutende technische Anpassungen vornehmen müssen, um alle Daten von E-Mail-Diensten nach den Artikeln 56, 57 und 62 liefern zu können, passen diese bis spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung an.
Art. 74 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
20 SR 172.213.1
21SR 780.1
22 SR 784.101.1
23 SR 780.1