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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
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b. der Typ EP_31_RT_CC_IRI (Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten): die Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 53 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 55 (Telefonie- und Multimediadienste);
c. der Typ EP_32_RT_IRI (Echtzeitüberwachung von Randdaten): die Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 52 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 54 (Telefonie- und Multimediadienste);
d. der Typ EP_33_HD (rückwirkende Überwachung von Randdaten): die Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 60 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 61 (Telefonie- und Multimediadienste).
Art. 68 Fahndung
Für die Fahndung nach verurteilten Personen gemäss Artikel 36 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden, wobei in der Überwachungsanordnung als Grund der Überwachung (Art. 47 Abs. 1 Bst. e) "Fahndung" anzugeben ist:
a. der Überwachungstyp EP_30_PAGING gemäss Artikel 67 Buchstabe a;
b. einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen gemäss den Artikeln 53, 55, 57 oder 59;
c. einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen gemäss den Artikeln 52, 54, 56 oder 58;
d. einer der Überwachungstypen der rückwirkenden Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen gemäss den Artikeln 60– 63;
e. der Antennensuchlauf gemäss Artikel 66 und die entsprechenden Vorbereitungen gemäss Artikel 64 und 65.
12. Abschnitt: Netzexterne Identifikatoren
Art. 69
Eine Überwachung gemäss den Artikeln 54–59 und 61–63 umfasst auch den Fernmeldeverkehr, der über die überwachten Dienste abgewickelt wird und dem Zielidentifikator (Target-ID) zugeordnet werden kann, selbst wenn der Zielidentifikator nicht von der beauftragten Anbieterin verwaltet wird.