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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

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a. das Datum, die Uhrzeit und die Art des Ereignisses von Anmeldevorgängen und -versuchen beziehungsweise Abmeldevorgängen und deren Status;

b. die verwendeten AAA-Informationen der überwachten Dienste, insbesondere der Teilnehmeridentifikator;

c. die IP-Adressen und Portnummern des Clients und des Servers sowie Informationen über das oder die benutzten Protokolle;

d. das Datum und die Uhrzeit des Absendens, der Weiterleitung und des Empfangs der Kommunikation sowie deren Status;

e. die Adressierungselemente des Absenders und der Empfänger der Kommunikation;

f. soweit verfügbar, die vom Netzwerk bestimmten Standortangaben des Zugangs zum Dienst.

Art. 64 Überwachungstyp AS_27_PREP_COV: Netzabdeckungsanalyse in

Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

1Der Überwachungstyp AS_27_PREP_COV umfasst die Netzanalyse in Vorbereitung des Antennensuchlaufs gemäss Artikel 66. Sie wird durch die FDA durchgeführt und dient dazu, alle diejenigen Mobilfunkzellen oder WLAN-Zugangspunkte zu ermitteln, welche den durch die anordnende Behörde in Form geografischer Koordinaten oder mittels Postadresse bezeichneten Standort, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Angaben (zum Beispiel Tageszeit, Witterung, Wochentag, Standort innerhalb oder ausserhalb eines Gebäudes) am wahrscheinlichsten abdecken.

2Die FDA liefert dem Dienst ÜPF eine Liste der Zell-Identifikatoren (zum Beispiel CGI, ECGI) beziehungsweise BSSID der gemäss Absatz 1 ermittelten Mobilfunkzellen beziehungsweise WLAN-Hotspots.

Art. 65 Überwachungstyp AS_28_PREP_REF: Referenzkommunikationen

oder Referenznetzzugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

1Der Überwachungstyp AS_28_PREP_REF umfasst die Bestimmung der Mobilfunkzellen beziehungsweise der WLAN-Zugangspunkte anhand von Referenzkommunikationen und Referenznetzzugängen in Vorbereitung des Antennensuchlaufs gemäss Artikel 66.

2Die anordnende Behörde lässt in eigener Regie am fraglichen Standort Referenzkommunikationen und Referenznetzzugänge durchführen und übermittelt dem Dienst ÜPF eine Liste mit den folgenden diesbezüglichen Angaben:

a. die Art der Kommunikation oder des Netzzugangs;

b. das Datum und die Uhrzeit der Kommunikation oder des Netzzugangs;

c. das Adressierungselement des benutzten Telefonie- und Multimediadienstes beziehungsweise des Netzzugangsdienstes;

d. falls zutreffend, der Name des benutzten Mobilfunknetzes.