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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
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4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 70 Organisatorische, administrative und technische Vorschriften
Das EJPD erlässt die organisatorischen, administrativen und technischen Vorschriften zur Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Insbesondere setzt es die Fristen fest, innerhalb derer die entsprechenden Daten zu liefern sind.
Art. 71 Vollzug
1Der Dienst ÜPF stellt elektronische Formulare und Schnittstellen zur Verfügung, die durch die betreffende Stellen zu verwenden sind. Diese ermöglichen es insbesondere:
a. den anordnenden Behörden:
1. eine Überwachungsanordnung beim Dienst ÜPF einzureichen,
2. den Dienst ÜPF anzuweisen, Zugriffsberechtigungen zu erteilen oder zu ändern;
b. dem Dienst ÜPF:
1. die Mitwirkungspflichtigen mit der Durchführung einer Überwachungsmassnahme zu beauftragen,
2. ein Auskunftsgesuch an die Mitwirkungspflichtigen weiterzuleiten und deren Antworten an die anfragende Behörde zu übermitteln;
c. den berechtigten Behörden ein Auskunftsgesuch beim Dienst ÜPF einzureichen.
2Der Dienst ÜPF kann zum gegebenen Zeitpunkt die elektronischen Formulare durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen und einen elektronischen Genehmigungsprozess für genehmigungspflichtige Anordnungen einführen. Die elektronischen Formulare werden weiterhin gebraucht, wenn der Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder das Verarbeitungssystem ausgefallen ist.
Art. 72 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 200119 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.
19 AS 2004 1431, 2004 2021, 2004 3383, 2006 4705, 2007 4029, 2011 5955