Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten

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P453-1135

Charakter werden Agglomerationskerngemeinden (Haupt- und Nebenkerngemeinden) sowie eine reduzierte Anzahl von Agglomerationsgürtelgemeinden aufgelistet. Die Reduktion der Anzahl Gürtelgemeinden wurde durch die Anwendung von bestimmten Dichte- und Grössenkriterien (Mindestanzahl und Mindestdichte von EBL22 in den Zonen, Verhältnis der EBL in diesen Zonen zum Total der EBL in der Gemeinde sowie minimaler Pendleranteil der Gemeinden nach Agglomerationen) erreicht. In Beachtung der vom Parlament im Rahmen der NAF-Vorlage beschlossenen Vorgabe, die Hauptorte angemessen zu berücksichtigen (vgl. neuer Art. 17d Abs. 4 MinVG), wurden überdies die Gemeinden Sarnen (Hauptort des Kantons Obwalden) und Appenzell (Hauptort des Kantons Appenzell Innerrhoden) im Anhang 4 der MinVV aufgenommen. Damit sind inskünftig alle Hauptorte der Kantone im Anhang 4 der MinVV bzw. in der Liste der BeSA enthalten. Schliesslich hat das ARE im Zusammenhang mit Arrondierungen und Lückenfüllungen bei wenigen Agglomerationen noch kleine Bereinigungen der Liste der BeSA vorgenommen. Dabei kam eine Methode zur Anwendung, die das ARE entwickelt und gegenüber den Agglomerationen und Städten bereits kommuniziert hat. Einerseits wurde dabei die räumliche Einheit einer beitragsberechtigten Agglomeration oder Stadt sichergestellt und andererseits die Gleichbehandlung aller Gemeinden gewährleistet. Die betroffenen Gemeinden sind in der überarbeiteten Liste der BeSA mit ALgekennzeichnet.

Zu erwähnen bleibt, dass der Anhang 4 der MinVV gestützt auf den neuen Artikel 17b Absatz 2 MinVG infolge regelmässiger Überarbeitungen der Definition der Agglomerationen durch das BFS entsprechend zu überprüfen ist. Allenfalls muss daher die darin enthaltene Liste der BeSA erneut angepasst werden, wenn eine Gemeinde die Agglomerationsdefinition des BFS zweimal nacheinander nicht erfüllt hat. Gleiches gilt für den Fall, dass sich eine Gemeinde während zweier Generationen von Agglomerationsprogrammen nicht daran beteiligt hat.

Nachfolgend findet sich eine Karte zu den bestehenden beitragsberechtigten Agglomerationen und Städten in der Schweiz23:

22 EBL steht als Akronym für die Summe von Einwohnern (ständige Wohnbevölkerung) Beschäftigten und Logiernächten (Hotel- und Kurbetrieben) gemessen in Einwohnergleichwert)

23 Die Karte zeigt den Stand vom 1.Januar 2014 auf.