Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten

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P453-1135

1. Ausgangslage

1.1 Beschlüsse der Bundesversammlung im Rahmen der Botschaft vom 18. Februar 2015

zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds, zur Schliessung der Finanzierungslücke und zum Strategischen Entwicklungsprogramm Natio-

nalstrassen (NAF-Botschaft)

Infolge der strukturellen Mängel in der heutigen Spezialfinanzierung Strassenverkehr und aufgrund der sich abzeichnenden Finanzierungslücke, hat der Bundesrat der Bundesversammlung am 18. Februar 2015 die NAF-Botschaft1 überwiesen. Ziel dieser Vorlage ist es, einen Fonds für die Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zu schaffen und damit eine künftige Finanzierungslücke zu schliessen. Zudem soll ein Strategisches Entwicklungsprogramm für die Nationalstrassen geschaffen sowie die Weiterführung der Agglomerationsprogramme gesichert werden.

Zu den Einzelheiten verweisen wir auf den entsprechenden Botschaftstext2.

Die NAF-Vorlage umfasst insgesamt vier Teilvorlagen, die in Bezug auf ihr Inkrafttreten miteinander verknüpft sind und vom Parlament wie folgt verabschiedet wurden:

1. Der Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglome-

rationsverkehr, der den Fonds auf Verfassungsstufe verankert und die Mittel festlegt, die dem Fonds zugewiesen werden.

2. Das Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr

(NAFG), das die Funktionsweise des Fonds festlegt. Zudem ist mit dem Erlass des NAFG die Aufhebung des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 20063 (IFG) sowie die Teilrevision des Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19964 (MinöStG), des CO -Gesetzes vom 23. Dezember 20115, 2

des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19976 (SVAG), des Bundesgesetzes vom 8. März 19607 über die Nationalstrassen (NSG), des Bundesgesetzes vom 22. März 19858 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG) sowie des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 20109 (NSAG) verbunden.

3. Der Bundesbeschluss vom 10. Dezember 201210 über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss

2012), mit dessen Inkraftsetzung11 das Nationalstrassennetz um rund 400 Kilometer kantonaler Strassen erweitert und mit je einem neuen Abschnitt im Raum Lausanne/Morges («Umfahrung Morges») und im Raum Zürich / Glatttal («Glatttalautobahn») ergänzt wird. Die Zuständigkeit für den Ausbau, Betrieb und Unterhalt dieser Strecken geht damit von den Kantonen auf den Bund über.

4. Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 200612 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds, des-

sen Anpassung als Folge der Inkraftsetzung des Netzbeschlusses 2012 notwendig wird. Mit der Anpassung dieses Bundesbeschlusses wird die im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Netzbeschluss 2012 bereits gemachte Änderung bei den Beiträgen an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen korrigiert, da der Netzbeschluss 2012 nicht wie ursprünglich vorgesehen 2014 in Kraft getreten ist (vgl. dazu die Bemerkungen in der Fussnote 11).

1BBl 2015 2065

2Abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/2065.pdf

3 SR 725.13

4 SR 641.61

5 SR 641.71

6 SR 641.81

7 SR 725.11

8 SR 725.116.2

9 SR 741.71

10 BBl 2013 2625

11 Die eidgenössischen Räte haben dem neuen Netzbeschluss bereits im Jahr 2012 zugestimmt, dieser konnte jedoch aufgrund der in der Volksabstimmung vom 23. November 2013 abgelehnten Erhöhung der Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) nicht in Kraft gesetzt werden.

12 BBl 2007 8553