Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten
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P453-1135
Anhang 2 (Hauptstrassen, für die der Bund Globalbeiträge gewährt)
Der Anhang wurde aufgrund der von den Kantonen im Rahmen der vom Parlament beschlossenen Änderung des Netzbeschlusses vom 10. Dezember 2012 der ins Nationalstrassennetz abgegebenen Hauptstrassen bereinigt. Den neuen Gegebenheiten angepasst wurden unter anderem die Streckenlängen der einzelnen Hauptstrassen, was direkte Auswirkungen auf die Höhe der vom Bund an die einzelnen Kantone auszurichtenden Globalbeiträge hat.
Anhang 4 (Liste der beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte)
Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen. Neu orientiert er sich dabei gemäss Art. 17b Abs. 2 MinVG an der Definition des Bundesamts für Statistik (BFS). Mit dieser Anpassung zieht er künftig die Definition des BFS als eine Grundlage für die Liste der beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte (nachfolgend Liste der BeSA) heran. Nachfolgend wird aufgezeigt, inwieweit sich die Definition des BFS (nachfolgend Definition gemäss 2012) als Grundlage zur Ermittlung der beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte verändert hat und wo leichte Abweichungen davon vorgenommen wurden.
Gestützt auf Daten aus dem Jahr 2012 hat das BFS Ende 2014 eine neue Definition des Raumes mit städtischem Charakter und ihre Berechnungen kommuniziert und daraus abgeleitet die Agglomerationsdefinition überarbeitet (nachfolgend Berechnung[en] gemäss 2012). Vergleicht man die bisherige Definition, die gestützt auf Daten aus dem Jahr 2000 vorgenommen wurde (nachfolgend Berechnung bzw. Definition gemäss 2000), mit denjenigen von 2012, so stellt man erhebliche Unterschiede fest. Nach Definition gemäss 2012 gelten die neu definierten Agglomerationskerngemeinden (d.h. Haupt- und Nebenkerngemeinden) und auch die Gürtelgemeinden als Agglomeration. Die Agglomerationsgürtel haben sich gegenüber der Definition aus dem Jahre 2000 deutlich erweitert. Sodann hat die Zuordnung einzelner Gemeinden zu einer Agglomeration gegenüber der bisherigen Definition gewechselt, sie gehören nun einer anderen Agglomeration an. Überdies werden über 300 vormals ländliche Gemeinden neu zu den Agglomerationen gezählt. Schliesslich gibt es zahlreiche Gemeinden, die neu mehreren Agglomerationskernen zugeordnet werden und nicht mehr als Agglomeration betrachtet werden.
Im Anhang 4 der MinVV waren bislang die beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte in einer Liste nach Massgabe der Agglomerationsdefinition aufgrund der Datenlage aus dem Jahr 2000 aufgeführt. Die bestehende Liste der BeSA entspricht somit nicht den neuen Berechnungen des BFS gestützt auf Daten von 2012. Dabei ist insbesondere der Kreis der städtisch geprägten Gemeinden zwischen den Berechnungen gemäss 2000 und denjenigen gemäss 2012 deutlich grösser geworden. Angesichts der geschilderten Veränderungen muss der Anhang 4 der MinVV bzw. die Liste der BeSA überarbeitet werden.
Eine breit abgestützte Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Bundes (ASTRA, BAFU, BAV und BFS), der Kantone und Agglomerationen sowie des Städte- und Gemeindeverbands, hat unter Federführung des ARE die vorliegend zur Vernehmlassung unterbreiteten Ergänzungen zur Liste der BeSA erarbeitet. Dabei wurden zunächst verschiedene Anpassungsmöglichkeiten für die besagte Liste auf Grundlage der Definition des BFS gestützt auf Daten aus dem Jahr 2012 geprüft. Einigkeit herrschte darüber, dass der Kreis der beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte nicht zu gross werden sollte. Grössere Schwierigkeiten und Akzeptanzprobleme machte die Arbeitsgruppe des Weiteren dort aus, wo Gemeinden oder ganze Agglomerationen aufgrund der neuen Datenlage ihre Beitragsberechtigung verlieren würden. Den Agglomerationen und Kantonen war es ein grosses Anliegen, die Beitragsberechtigung jener Gemeinden beizubehalten, die bisher beitragsberechtigt waren und in einem Agglomerationsprogramm zusammenarbeiten würden. Damit kann der gut eingespielte Zusammenarbeitsprozess in den Agglomerationen auf Seiten des Bunds weiterhin unterstützt werden. Aus diesem Grund kam die Arbeitsgruppe zum Schluss, den bisher im Anhang 4 der MinVV bzw. in der Liste der BeSA erwähnten Gemeinden die Beitragsberechtigung zu belassen. In der Folge hat die Arbeitsgruppe die Aufnahme der Gemeindekategorien „Mehrfach orientierte Gemeinde“ sowie „Kerne ausserhalb Agglomerationen“, die vom BFS neu definiert wurden, in die Liste der BeSA nicht weiter verfolgt.
Die überarbeitete Liste der BeSA setzt sich wie folgt zusammen: Wie erwähnt bleiben alle bislang im Anhang 4 der MinVV aufgelisteten Städte und Agglomerationen weiterhin Bestandteil der Liste und damit beitragsberechtigt. Gemäss der Definition von 2012 des BFS betreffend den Raum mit städtischem