Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten

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P453-1135

pauschalen Bundesbeiträge bildet einen Teil davon. Zudem gewährt die Regelung der Methode auf Stufe Departement auch die nötige Flexibilität, um Anpassungen aufgrund gemachter Erfahrungen verhältnismässig rasch und unkompliziert vornehmen zu können.

Die Verordnung enthält Vorgaben, die das Departement bei der Regelung der Einzelheiten der Berechnung der Pauschalen berücksichtigen muss. Der pauschale Beitrag wird auf der Grundlage von standardisierten Kosten und Leistungseinheiten berechnet (z.B. bei Verkehrswegen Laufmeter, bei anderen Massnahmen Quadratmeter oder Knoten). Für die Festlegung der standardisierten Kosten wird die Qualität der Konzeption, welche den einzelnen Massnahmenkategorien im Agglomerationsprogramm zugrunde liegt, mit berücksichtigt. Das bedeutet, dass die standardisierten Kosten nicht in allen Agglomerationen gleich hoch sein müssen. Die Einzelheiten der Methode zur Bestimmung des schliesslich auszurichtenden Pauschalbeitrags für die erwähnten drei Massnahmenkategorien wird aus Gründen der Transparenz und zur Sicherstellung der rechtsgleichen Behandlung, gleich wie auch bereits die Methode der Prüfung der Agglomerationsprogramme, in einer Weisung des UVEK zu regeln sein.

Auch bei Pauschalbeiträgen an Massnahmen der erwähnten Kategorien muss die Agglomeration bzw. Trägerschaft dem Bund über die Umsetzung berichten (Umsetzungsreporting) und auf Nachfrage ‒ im Rahmen von Stichprobenkontrollen ‒ dem Bund auch nachweisen, dass sie die Massnahmen bzw. die vereinbarte Anzahl Leistungseinheiten tatsächlich umgesetzt hat. Sie muss aber bei pauschal mitfinanzierten Massnahmen keine Schlussabrechnung mehr einreichen. Dies reduziert den administrativen Aufwand in erheblicher Weise.

Absatz 1

Pauschale Bundesbeiträge sollen für Massnahmen in den Bereichen Langsamverkehr (sog. LV-Paket) und Aufwertungs- / Sicherheitsmassnahmen im Strassenraum, insbesondere auf der Basis von Betriebs- und Gestaltungskonzepten (sog. BGK-Paket), sowie Verkehrssystemmanagement (sog. Verkehrsmanagement-Paket) ausgerichtet werden. Als Massnahmen im Bereich des Langsamverkehrs kommen z.B. Langsamverkehrs-Wege, Fussgängerquerungen, Unterführungen, Passerellen, Brücken oder Abstellanlagen infrage. Unter Verkehrssystemmanagementmassnahmen versteht man betriebliche Massnahmen der Verkehrssteuerung (z.B. Priorisierung des öffentlichen Verkehrs bei Lichtsignalanlagen, Dosierungsmassnahmen oder Stauraummanagement) oder bauliche Massnahmen an der Infrastruktur (z.B. Anpassung von Knoten und Einrichtung von Busspuren).

Die Massnahmen in den erwähnten Bereichen eignen sich besonders für Pauschalbeiträge, weil sie auf alle Kriterien des Bewertungsprozesses der Agglomerationsprogramme grundsätzlich positiv wirken und daher in vielen Agglomerationsprogrammen enthalten sind. Weiter sind sie relativ kostengünstig und oft in Massnahmenpaketen zusammengefasst. Bei diesen Massnahmenkategorien ist es vergleichsweise einfach, pauschale Ansätze zu definieren, die in allen Agglomerationen gleichermassen zur Anwendung gelangen. Im Rahmen der 2. Generation von Agglomerationsprogrammen wurden bereits Benchmarks für diese drei Massnahmenkategorien durchgeführt, anhand derer die Kosten plafoniert wurden und damit ein gutes oder sehr gutes Kosten- / Nutzenverhältnis sichergestellt werden konnte (siehe Weisung des UVEK vom 16. Februar 2015 über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme der 3. Generation).

Analysen der 1. und 2. Generation von Agglomerationsprogrammen aller Agglomerationsgrössenklassen zeigen, dass Massnahmen der in Absatz 1 genannten Kategorien mit einer Kostengrenze der Investitionskosten von 5 Millionen Franken als Kleinmassnahmen zusammengefasst werden können. Diese haben teilweise nur lokale Wirkung oder werden bereits von den Agglomerationen zu Pakten zusammengelegt, sodass sich finanztechnische Optimierungen in Form von pauschalen Bundesbeiträgen anbieten. Deshalb sollen Massnahmen der genannten Kategorien bis zur festgelegten Kostengrenze von 5 Millionen Franken pauschal abgegolten werden.

Absatz 2

Die Bundesbeiträge werden bei pauschalen Beiträgen auf der Grundlage von standardisierten Kosten und von Leistungseinheiten bemessen. Die Methode für die Ermittlung der standardisierten Kosten wird in der Weisung des UVEK dargelegt. Die Leistungseinheiten und die Begründung für die für eine konkrete Agglomeration geltenden standardisierten Kosten werden im Erläuterungsbericht zur Prüfung einer Generation von Agglomerationsprogrammen beschrieben.