Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten
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P453-1135
2. Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen
2.1 Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SR 641.811)
Artikel 38
Absatz 1
Im Rahmen des Erlasses des neuen NAFG wurde das IFG aufgehoben und der unter Artikel 38 Absatz 1 SVAV erwähnte Artikel 14 Absatz 1 IFG aus systematischen Gründen im Artikel 19a SVAG verankert. Der Verweis auf Artikel 14 Absatz 1 IFG im Artikel 38 Absatz 1 SVAV ist daher entsprechend anzupassen.
Absatz 4
Infolge der Aufhebung des IFG wird die Verwendung und Verteilung der Mittel neu im Artikel 14 MinVG geregelt. Auch hier ist der heutige Verweis auf Artikel 14 IFG den neuen Verhältnissen anzupassen.
2.2 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (SR 725.111)
Artikel 2 Buchstabe i
Die Warteräume und Abstellplätze sind in der aktuellen Fassung von Artikel 2 NSV nicht explizit erwähnt. Diese Anlagen bestehen bereits heute und bilden einen wichtigen Bestandteil insbesondere des alpenquerenden Schwerverkehrsmanagements. Bis anhin wurden diese Anlagen unter Artikel 2 Buchstabe n NSV subsumiert. Ursprünglich wurde diese Bestimmung jedoch für den Bau von Kontrollzentren für die Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen geschaffen. Damit klar wird, dass es sich bei den Warteräumen und Abstellplätzen um Anlagen des Verkehrsmanagements handelt, soll der bestehende Buchstabe i entsprechend ergänzt werden.
Artikel 3a
Diese Bestimmung gibt den Mindestinhalt für den Bericht des Bundesrates zum nächsten geplanten Ausbauschritt im Nationalstrassennetz vor, der dem Parlament gemäss Artikel 11a Absatz 2 NSG alle vier Jahre vorzulegen ist.
Artikel 7
Nach dem neuen Artikel 7a NSG, können die Rastplätze neu auch mit Anlagen für die Abgabe von alternativen Treibstoffen bzw. Antriebsmitteln versehen werden. Bislang konnten auf Rastplätzen lediglich mobile Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen betrieben werden. Der Betrieb von Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen, unter die auch Anlagen für die Abgabe von alternativen Antriebsmitteln zu subsumieren sind, ist heute einzig auf Nebenanlagen i.S.v. Artikel 7 NSG möglich. Im Bereich der Abgabestellen von alternativen Antriebsmitteln ist insbesondere an Anlagen für die Abgabe von Elektrizität (Schnellladestationen) zu denken. Das Parlament hat den Bundesrat mit dem Aufstellen der nötigen Grundsätze beauftragt (Art. 7a Abs. 3 NSG). Diese Grundsätze werden im ergänzten Artikel 7 NSV verankert. Der bestehende Artikel wird entsprechend überarbeitet, wobei der heutige Absatz 1 gestrichen werden kann. Dass Rastplätze der kurzzeitigen Erholung dienen wird neu auf Gesetzesstufe festgehalten (vgl. neuArt. 7a Abs. 1 NSG). In der Folge ändert sich die Nummerierung der einzelnen Absätze. Zudem wird für die Regelung der Entgeltlichkeit ein eigener Absatz geschaffen.